EU-BauPVO: Fragen und Antworten um ein komplexes Thema

Im Juli löste die neue, europäisch geregelte Bauprodukte-Verordnung die seit 1989 geltende Bauprodukte-Richtlinie (BPR) ab. Bauprodukte, die nach dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen der BauPVO entsprechen.

Lesedauer: min

Mit der Neufassung der BauPVO wird u.a. auch eine Marktüberwachung eingeführt. Bei groben und wiederholten Verstößen können Bußgelder verhängt werden. Anders als die BPR gilt die BauPVO unmittelbar in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und soll damit eine einheitliche Rechtssetzung sowie den freien Warenverkehr gewährleisten. Die BauPVO regelt das »Inverkehrbringen« von Bauprodukten und zielt auf die Sicherheit von Bauwerken. Der Hersteller muss künftig für die europäisch geregelten Bauprodukte eine Leistungserklärung erstellen und zur Verfügung stellen sowie eine CE-Kennzeichnung anbringen. Der Händler muss prüfen, dass für das Produkt eine Leistungserklärung vorliegt und es mit ordnungsgemäßer CE-Kennzeichnung sowie dem Namen und der Anschrift des Herstellers versehen ist. Händler müssen für ihre Eigenmarken als »Inverkehrbringer« wie der »Hersteller« Leistungserklärung bzw. die CE-Kennzeichnung für ihre Produkte erstellen. Ein komplexes Thema, das auch beim Baustoff-Fachhandel viele Fragen aufwirft, stellte man auch beim Odenwald Faserplattenwerk (OWA) in Amorbach fest. André Overbeck, Leiter OWAconsult, beantwortet die zum Thema BauPVO am häufigsten gestellten Fragen.

Was ist eine Leistungserklärung (EU-BauPVO)?

Die Leistungserklärung ersetzt die bisherige EU-Konformitätserklärung, die auf Grundlage der EU-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG erstellt wurde. In der Leistungserklärung werden der Hersteller und die Bevollmächtigten genannt. Wesentlich ist die Nennung der relevanten europäischen Norm EN und die Leistungsdaten gemäß Norm sowie deren Konformitätsstufe. Weiterhin bestätigt der Hersteller die Konformität mit der relevanten Norm im Hinblick auf die Beständigkeit der Leistungsdaten (Prüfzeugnisse und -berichte sowie Produktionskontrolle). Diese Erklärung kann nur der Hersteller selbst rechtsverbindlich ausstellen. Die Ausnahme bilden »private Label«.

Was sind »private Label«?

Darunter versteht man die Verwendung von Produkten oder Bausätze bzw. Teile von Bausätzen eines Fremdherstellers unter eigenem Handelsnamen. Die EU-BauPVO lässt dies gemäß § 15 zu. Derjenige, der »private Label« betreibt, muss die Zustimmung des Fremdherstellers erhalten, um auf dessen technische Dokumentation zurückgreifen zu können. Gemäß EU-BauPVO § 36 muss er nicht zwingend Prüfungen wiederholen. Die Konformitätsstufen sind zu beachten.

Was sind »offene Systeme«?

Unter »offene Systeme« versteht man Bausätze bzw. Bauarten, bei denen die einzelnen Komponenten von unterschiedlichen Herstellern verwendet werden können. Beispiel_ Nach DIN 4102-4 kann eine F 90-GK Trennwand durch entsprechende Beplankung mit GK-Platten-Unterkonstruktion und Mineralwolleeinlage hergestellt werden. Die Komponenten können von unterschiedlichen Herstellern stammen, deren Produkte, die normativ geforderten technischen Parameter erfüllen. Ein Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP ist nicht erforderlich.

Und was sind »geschlossene Systeme«?

Unter einem »geschlossenen System« versteht man einen Bausatz bzw. eine Bauart, die per Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP bestimmte technische Leistungen erbringen (Brandschutz/Schallschutz etc.). Die in den Prüfzeugnissen/-berichten genannten Komponenten sind eindeutig bestimmt und können nicht beliebig durch Komponenten anderer Hersteller ausgetauscht werden.

Was sind ein geregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten im Sinne des deutschen Baurechts?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe auch Bauregelliste A, Teil 1 und Teil B.

Was sind ein ungeregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die nicht auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe Bauregelliste A, Teil 2 bzw. Teil 3 oder C.

Welche Unterdeckentypen sind »geregelt« im Sinne des deutschen Baurechts?

Üblicherweise alle sichtbaren, teilsichtbaren und verdeckten Schienensysteme mit Einlegeplatten, die auf Basis einer CE-Kennzeichnung nach DIN EN 13 964 produziert und eingebaut werden.

Und wie sind Unterdecken nach EN 13964 »geregelt«?

Die DIN EN 13 964 unterscheidet generell zwischen_

a) Decklagen als Komponente gemäß EN 13 964, Anhang ZA, Tabelle 1.4.

b) Unterkonstruktionskomponenten (Schienen, Hänger etc). gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.3.

c) Unterkonstruktionsbausatz (mind. 2 Komponenten) gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.2.

d) Unterdeckenbausätze (KIT) Decklage und Unterkonstruktion gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 (mit oder ohne Feuerwiderstandsanforderungen).

Welche Verwendbarkeitsnachweise sind nach EU-BauPVO bzw. deutschem Baurecht für abgehängte Unterdecken nach DIN EN 13964 erforderlich?

Grundsätzlich müssen das CE-Kennzeichen und die Leistungserklärung (DoP) vorliegen. Auf Aufforderung der Bauaufsichtsbehörden sind die relevanten Prüfzeugnisse/-berichte vorzulegen (EU-BauPVO § 11, Absatz 8). Werden nur OWAcoustic-Deckenplatten verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur Komponente gemäß Tabelle 1.4 Anhang ZA DIN EN 13964. Werden nur OWAconstruct (DoP)Schienensysteme bzw. Abhänger verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur für OWAconstruct-Unterkonstruktion-Komponenten gemäß Tabelle 1.3 Anhang ZA DIN EN 13964. Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft ohne Feuerwiderstandsanforderungen_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärungen (DoP) für die einzelnen Komponenten oder wenn kompletter Bausatz (Decklage/Schiene/Abhänger), CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (KIT) (aber ohne Feuerwiderstand – »keine Leistung erbracht«).

Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft mit Feuerwiderstands-Anforderungen: CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (mit Feuerwiderstand REI … nach EN 13501-2). Falls nicht nach EN 13501-2 geprüft wird, sondern nach DIN 4102, ist ein zusätzliches AbP – Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis – erforderlich. Dieses deckt die Abweichung zur EN 13501-2 ab. Der Bausatz muss komplett nach Prüfzeugnis/-bericht (EN bzw. AbP) eingebaut werden. Hier empfehle ich, die OWAconsult-Checkliste Feuerwiderstand auszufüllen.

Muss für eine Unterdecke mit Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) eine Leistungserklärung erstellt werden?

Für alle Unterdecken, die nach DIN EN 13964 geregelt sind, muss eine Leistungserklärung (DoP) erstellt werden mit den Leistungsangaben nach DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 als Bausatz (KIT).

Was bedeutet Konformität?

Die Konformität eines Bauproduktes bzw. Bausatzes (KIT) bedeutet die Übereinstimmung mit den Leistungsparametern (siehe DoP) durch Nachweis einer Erstprüfung (ITT-Initial Type Testing) und den Nachweis der Leistungsbeständigkeit der Leistungsparameter durch die Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle (FPC-Factory production control) gemäß den definierten Konformitätsstufen der DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle ZA 2.

Wer bestätigt die Konformität?

Grundsätzlich kann nur der Hersteller die Konformität (Erstprüfung-ITT/ Produktionskontrolle / Leistungsbeständigkeit) rechtsverbindlich bestätigen bzw. eine notifizierte Stelle je nach Konformitätsstufe.

Kann ein Hersteller die Konformität von Fremdprodukten bestätigen im Sinne der EU-BauPVO?

Grundsätzlich nein. Die Aus­nahme bilden z. B. »private Label«. In diesem Fall kann der Fremdhersteller die Genehmigung erteilen, auf seine technische Dokumentation zurückzugreifen (Prüfzeugnisse/Dokumentation der Produktionskontrolle etc.).

Dürfen Komponenten für Brandschutzdecken (Feuerwiderstand nach DIN EN 13964) beliebig ausgetauscht werden?

Nein! Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) werden durch Prüfzeugnisse/-berichte nachgewiesen. Nur Komponenten, die vom Hersteller verwendet wurden und im Prüfzeugnis/-bericht genannt sind, dürfen eingebaut werden. Beim Einbau von Fremdprodukten können die Prüfzeugnisse/-berichte nicht mehr als Nachweis verwendet werden.

Dies kann bei Nichtbeachtung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nur der Prüfzeugnis/-Berichtinhaber ist berechtigt, dieses für sein geprüftes System als Verwendbarkeitsnachweis zur Verfügung zu stellen.

Dürfen Komponenten für Unterdecken ohne Brandschutzanforderungen beliebig ausgetauscht werden?

Ja. Deckenlagen bzw. Unterkonstruktionskomponenten, die nach DIN EN 13964 nachgewiesen wurden, können gemäß ihren Leistungsdaten von verschiedenen Herstellern verwendet werden.

Kann ein Schienenhersteller Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) auf dem Markt anbieten?

Grundsätzlich ja. Die Bedingung_ Gemäß EU-BauPVO kann er Komponenten vom Fremdhersteller z. B. unter »private Label« als Bausatz (KIT) gemäß EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 prüfen.

Er benötigt hierzu die Zustimmung der Hersteller von Fremdkomponenten auf dessen technischer Dokumentation (Prüfungen/Dokumentation der Produktionskontrolle) gemäß § 36 EU-BauPVO. Ohne diese Zustimmung kann keine Leistungserklärung (DoP), die die Konformität des Bausatzes (KIT) mit der DIN EN 13964 bestätigt, erstellt werden. Ein AbP (Feuerwiderstandsprüfung nach DIN 4102-2) ersetzt nicht das CE-KIT-Kennzeichen und die erforderliche Leistungserklärung (DoP).

Was ist eine Unterdecke nach der Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1?

Es handelt sich hierbei um Unterdecken, die nicht nach DIN EN 13964 geregelt sind (ungeregelter Bausatz bzw. Bauart). Um ein Beispiel zu nennen_ Ein Schreinermeister fertigt eine individuelle Unterdecke mit einer Bekleidung aus Holz an.

Soll die Unterdecke Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) genügen, ist nach Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1 ein AbP (allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) erforderlich auf Grundlage der DIN 4102-2.

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EU-BauPVO: Fragen und Antworten um ein komplexes Thema

Im Juli löste die neue, europäisch geregelte Bauprodukte-Verordnung die seit 1989 geltende Bauprodukte-Richtlinie (BPR) ab. Bauprodukte, die nach dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen der BauPVO entsprechen.

Lesedauer: min

Mit der Neufassung der BauPVO wird u.a. auch eine Marktüberwachung eingeführt. Bei groben und wiederholten Verstößen können Bußgelder verhängt werden. Anders als die BPR gilt die BauPVO unmittelbar in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und soll damit eine einheitliche Rechtssetzung sowie den freien Warenverkehr gewährleisten. Die BauPVO regelt das »Inverkehrbringen« von Bauprodukten und zielt auf die Sicherheit von Bauwerken. Der Hersteller muss künftig für die europäisch geregelten Bauprodukte eine Leistungserklärung erstellen und zur Verfügung stellen sowie eine CE-Kennzeichnung anbringen. Der Händler muss prüfen, dass für das Produkt eine Leistungserklärung vorliegt und es mit ordnungsgemäßer CE-Kennzeichnung sowie dem Namen und der Anschrift des Herstellers versehen ist. Händler müssen für ihre Eigenmarken als »Inverkehrbringer« wie der »Hersteller« Leistungserklärung bzw. die CE-Kennzeichnung für ihre Produkte erstellen. Ein komplexes Thema, das auch beim Baustoff-Fachhandel viele Fragen aufwirft, stellte man auch beim Odenwald Faserplattenwerk (OWA) in Amorbach fest. André Overbeck, Leiter OWAconsult, beantwortet die zum Thema BauPVO am häufigsten gestellten Fragen.

Was ist eine Leistungserklärung (EU-BauPVO)?

Die Leistungserklärung ersetzt die bisherige EU-Konformitätserklärung, die auf Grundlage der EU-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG erstellt wurde. In der Leistungserklärung werden der Hersteller und die Bevollmächtigten genannt. Wesentlich ist die Nennung der relevanten europäischen Norm EN und die Leistungsdaten gemäß Norm sowie deren Konformitätsstufe. Weiterhin bestätigt der Hersteller die Konformität mit der relevanten Norm im Hinblick auf die Beständigkeit der Leistungsdaten (Prüfzeugnisse und -berichte sowie Produktionskontrolle). Diese Erklärung kann nur der Hersteller selbst rechtsverbindlich ausstellen. Die Ausnahme bilden »private Label«.

Was sind »private Label«?

Darunter versteht man die Verwendung von Produkten oder Bausätze bzw. Teile von Bausätzen eines Fremdherstellers unter eigenem Handelsnamen. Die EU-BauPVO lässt dies gemäß § 15 zu. Derjenige, der »private Label« betreibt, muss die Zustimmung des Fremdherstellers erhalten, um auf dessen technische Dokumentation zurückgreifen zu können. Gemäß EU-BauPVO § 36 muss er nicht zwingend Prüfungen wiederholen. Die Konformitätsstufen sind zu beachten.

Was sind »offene Systeme«?

Unter »offene Systeme« versteht man Bausätze bzw. Bauarten, bei denen die einzelnen Komponenten von unterschiedlichen Herstellern verwendet werden können. Beispiel_ Nach DIN 4102-4 kann eine F 90-GK Trennwand durch entsprechende Beplankung mit GK-Platten-Unterkonstruktion und Mineralwolleeinlage hergestellt werden. Die Komponenten können von unterschiedlichen Herstellern stammen, deren Produkte, die normativ geforderten technischen Parameter erfüllen. Ein Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP ist nicht erforderlich.

Und was sind »geschlossene Systeme«?

Unter einem »geschlossenen System« versteht man einen Bausatz bzw. eine Bauart, die per Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP bestimmte technische Leistungen erbringen (Brandschutz/Schallschutz etc.). Die in den Prüfzeugnissen/-berichten genannten Komponenten sind eindeutig bestimmt und können nicht beliebig durch Komponenten anderer Hersteller ausgetauscht werden.

Was sind ein geregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten im Sinne des deutschen Baurechts?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe auch Bauregelliste A, Teil 1 und Teil B.

Was sind ein ungeregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die nicht auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe Bauregelliste A, Teil 2 bzw. Teil 3 oder C.

Welche Unterdeckentypen sind »geregelt« im Sinne des deutschen Baurechts?

Üblicherweise alle sichtbaren, teilsichtbaren und verdeckten Schienensysteme mit Einlegeplatten, die auf Basis einer CE-Kennzeichnung nach DIN EN 13 964 produziert und eingebaut werden.

Und wie sind Unterdecken nach EN 13964 »geregelt«?

Die DIN EN 13 964 unterscheidet generell zwischen_

a) Decklagen als Komponente gemäß EN 13 964, Anhang ZA, Tabelle 1.4.

b) Unterkonstruktionskomponenten (Schienen, Hänger etc). gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.3.

c) Unterkonstruktionsbausatz (mind. 2 Komponenten) gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.2.

d) Unterdeckenbausätze (KIT) Decklage und Unterkonstruktion gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 (mit oder ohne Feuerwiderstandsanforderungen).

Welche Verwendbarkeitsnachweise sind nach EU-BauPVO bzw. deutschem Baurecht für abgehängte Unterdecken nach DIN EN 13964 erforderlich?

Grundsätzlich müssen das CE-Kennzeichen und die Leistungserklärung (DoP) vorliegen. Auf Aufforderung der Bauaufsichtsbehörden sind die relevanten Prüfzeugnisse/-berichte vorzulegen (EU-BauPVO § 11, Absatz 8). Werden nur OWAcoustic-Deckenplatten verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur Komponente gemäß Tabelle 1.4 Anhang ZA DIN EN 13964. Werden nur OWAconstruct (DoP)Schienensysteme bzw. Abhänger verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur für OWAconstruct-Unterkonstruktion-Komponenten gemäß Tabelle 1.3 Anhang ZA DIN EN 13964. Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft ohne Feuerwiderstandsanforderungen_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärungen (DoP) für die einzelnen Komponenten oder wenn kompletter Bausatz (Decklage/Schiene/Abhänger), CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (KIT) (aber ohne Feuerwiderstand – »keine Leistung erbracht«).

Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft mit Feuerwiderstands-Anforderungen: CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (mit Feuerwiderstand REI … nach EN 13501-2). Falls nicht nach EN 13501-2 geprüft wird, sondern nach DIN 4102, ist ein zusätzliches AbP – Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis – erforderlich. Dieses deckt die Abweichung zur EN 13501-2 ab. Der Bausatz muss komplett nach Prüfzeugnis/-bericht (EN bzw. AbP) eingebaut werden. Hier empfehle ich, die OWAconsult-Checkliste Feuerwiderstand auszufüllen.

Muss für eine Unterdecke mit Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) eine Leistungserklärung erstellt werden?

Für alle Unterdecken, die nach DIN EN 13964 geregelt sind, muss eine Leistungserklärung (DoP) erstellt werden mit den Leistungsangaben nach DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 als Bausatz (KIT).

Was bedeutet Konformität?

Die Konformität eines Bauproduktes bzw. Bausatzes (KIT) bedeutet die Übereinstimmung mit den Leistungsparametern (siehe DoP) durch Nachweis einer Erstprüfung (ITT-Initial Type Testing) und den Nachweis der Leistungsbeständigkeit der Leistungsparameter durch die Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle (FPC-Factory production control) gemäß den definierten Konformitätsstufen der DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle ZA 2.

Wer bestätigt die Konformität?

Grundsätzlich kann nur der Hersteller die Konformität (Erstprüfung-ITT/ Produktionskontrolle / Leistungsbeständigkeit) rechtsverbindlich bestätigen bzw. eine notifizierte Stelle je nach Konformitätsstufe.

Kann ein Hersteller die Konformität von Fremdprodukten bestätigen im Sinne der EU-BauPVO?

Grundsätzlich nein. Die Aus­nahme bilden z. B. »private Label«. In diesem Fall kann der Fremdhersteller die Genehmigung erteilen, auf seine technische Dokumentation zurückzugreifen (Prüfzeugnisse/Dokumentation der Produktionskontrolle etc.).

Dürfen Komponenten für Brandschutzdecken (Feuerwiderstand nach DIN EN 13964) beliebig ausgetauscht werden?

Nein! Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) werden durch Prüfzeugnisse/-berichte nachgewiesen. Nur Komponenten, die vom Hersteller verwendet wurden und im Prüfzeugnis/-bericht genannt sind, dürfen eingebaut werden. Beim Einbau von Fremdprodukten können die Prüfzeugnisse/-berichte nicht mehr als Nachweis verwendet werden.

Dies kann bei Nichtbeachtung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nur der Prüfzeugnis/-Berichtinhaber ist berechtigt, dieses für sein geprüftes System als Verwendbarkeitsnachweis zur Verfügung zu stellen.

Dürfen Komponenten für Unterdecken ohne Brandschutzanforderungen beliebig ausgetauscht werden?

Ja. Deckenlagen bzw. Unterkonstruktionskomponenten, die nach DIN EN 13964 nachgewiesen wurden, können gemäß ihren Leistungsdaten von verschiedenen Herstellern verwendet werden.

Kann ein Schienenhersteller Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) auf dem Markt anbieten?

Grundsätzlich ja. Die Bedingung_ Gemäß EU-BauPVO kann er Komponenten vom Fremdhersteller z. B. unter »private Label« als Bausatz (KIT) gemäß EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 prüfen.

Er benötigt hierzu die Zustimmung der Hersteller von Fremdkomponenten auf dessen technischer Dokumentation (Prüfungen/Dokumentation der Produktionskontrolle) gemäß § 36 EU-BauPVO. Ohne diese Zustimmung kann keine Leistungserklärung (DoP), die die Konformität des Bausatzes (KIT) mit der DIN EN 13964 bestätigt, erstellt werden. Ein AbP (Feuerwiderstandsprüfung nach DIN 4102-2) ersetzt nicht das CE-KIT-Kennzeichen und die erforderliche Leistungserklärung (DoP).

Was ist eine Unterdecke nach der Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1?

Es handelt sich hierbei um Unterdecken, die nicht nach DIN EN 13964 geregelt sind (ungeregelter Bausatz bzw. Bauart). Um ein Beispiel zu nennen_ Ein Schreinermeister fertigt eine individuelle Unterdecke mit einer Bekleidung aus Holz an.

Soll die Unterdecke Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) genügen, ist nach Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1 ein AbP (allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) erforderlich auf Grundlage der DIN 4102-2.

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EU-BauPVO: Fragen und Antworten um ein komplexes Thema

Im Juli löste die neue, europäisch geregelte Bauprodukte-Verordnung die seit 1989 geltende Bauprodukte-Richtlinie (BPR) ab. Bauprodukte, die nach dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen der BauPVO entsprechen.

Lesedauer: min

Mit der Neufassung der BauPVO wird u.a. auch eine Marktüberwachung eingeführt. Bei groben und wiederholten Verstößen können Bußgelder verhängt werden. Anders als die BPR gilt die BauPVO unmittelbar in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und soll damit eine einheitliche Rechtssetzung sowie den freien Warenverkehr gewährleisten. Die BauPVO regelt das »Inverkehrbringen« von Bauprodukten und zielt auf die Sicherheit von Bauwerken. Der Hersteller muss künftig für die europäisch geregelten Bauprodukte eine Leistungserklärung erstellen und zur Verfügung stellen sowie eine CE-Kennzeichnung anbringen. Der Händler muss prüfen, dass für das Produkt eine Leistungserklärung vorliegt und es mit ordnungsgemäßer CE-Kennzeichnung sowie dem Namen und der Anschrift des Herstellers versehen ist. Händler müssen für ihre Eigenmarken als »Inverkehrbringer« wie der »Hersteller« Leistungserklärung bzw. die CE-Kennzeichnung für ihre Produkte erstellen. Ein komplexes Thema, das auch beim Baustoff-Fachhandel viele Fragen aufwirft, stellte man auch beim Odenwald Faserplattenwerk (OWA) in Amorbach fest. André Overbeck, Leiter OWAconsult, beantwortet die zum Thema BauPVO am häufigsten gestellten Fragen.

Was ist eine Leistungserklärung (EU-BauPVO)?

Die Leistungserklärung ersetzt die bisherige EU-Konformitätserklärung, die auf Grundlage der EU-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG erstellt wurde. In der Leistungserklärung werden der Hersteller und die Bevollmächtigten genannt. Wesentlich ist die Nennung der relevanten europäischen Norm EN und die Leistungsdaten gemäß Norm sowie deren Konformitätsstufe. Weiterhin bestätigt der Hersteller die Konformität mit der relevanten Norm im Hinblick auf die Beständigkeit der Leistungsdaten (Prüfzeugnisse und -berichte sowie Produktionskontrolle). Diese Erklärung kann nur der Hersteller selbst rechtsverbindlich ausstellen. Die Ausnahme bilden »private Label«.

Was sind »private Label«?

Darunter versteht man die Verwendung von Produkten oder Bausätze bzw. Teile von Bausätzen eines Fremdherstellers unter eigenem Handelsnamen. Die EU-BauPVO lässt dies gemäß § 15 zu. Derjenige, der »private Label« betreibt, muss die Zustimmung des Fremdherstellers erhalten, um auf dessen technische Dokumentation zurückgreifen zu können. Gemäß EU-BauPVO § 36 muss er nicht zwingend Prüfungen wiederholen. Die Konformitätsstufen sind zu beachten.

Was sind »offene Systeme«?

Unter »offene Systeme« versteht man Bausätze bzw. Bauarten, bei denen die einzelnen Komponenten von unterschiedlichen Herstellern verwendet werden können. Beispiel_ Nach DIN 4102-4 kann eine F 90-GK Trennwand durch entsprechende Beplankung mit GK-Platten-Unterkonstruktion und Mineralwolleeinlage hergestellt werden. Die Komponenten können von unterschiedlichen Herstellern stammen, deren Produkte, die normativ geforderten technischen Parameter erfüllen. Ein Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP ist nicht erforderlich.

Und was sind »geschlossene Systeme«?

Unter einem »geschlossenen System« versteht man einen Bausatz bzw. eine Bauart, die per Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP bestimmte technische Leistungen erbringen (Brandschutz/Schallschutz etc.). Die in den Prüfzeugnissen/-berichten genannten Komponenten sind eindeutig bestimmt und können nicht beliebig durch Komponenten anderer Hersteller ausgetauscht werden.

Was sind ein geregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten im Sinne des deutschen Baurechts?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe auch Bauregelliste A, Teil 1 und Teil B.

Was sind ein ungeregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die nicht auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe Bauregelliste A, Teil 2 bzw. Teil 3 oder C.

Welche Unterdeckentypen sind »geregelt« im Sinne des deutschen Baurechts?

Üblicherweise alle sichtbaren, teilsichtbaren und verdeckten Schienensysteme mit Einlegeplatten, die auf Basis einer CE-Kennzeichnung nach DIN EN 13 964 produziert und eingebaut werden.

Und wie sind Unterdecken nach EN 13964 »geregelt«?

Die DIN EN 13 964 unterscheidet generell zwischen_

a) Decklagen als Komponente gemäß EN 13 964, Anhang ZA, Tabelle 1.4.

b) Unterkonstruktionskomponenten (Schienen, Hänger etc). gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.3.

c) Unterkonstruktionsbausatz (mind. 2 Komponenten) gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.2.

d) Unterdeckenbausätze (KIT) Decklage und Unterkonstruktion gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 (mit oder ohne Feuerwiderstandsanforderungen).

Welche Verwendbarkeitsnachweise sind nach EU-BauPVO bzw. deutschem Baurecht für abgehängte Unterdecken nach DIN EN 13964 erforderlich?

Grundsätzlich müssen das CE-Kennzeichen und die Leistungserklärung (DoP) vorliegen. Auf Aufforderung der Bauaufsichtsbehörden sind die relevanten Prüfzeugnisse/-berichte vorzulegen (EU-BauPVO § 11, Absatz 8). Werden nur OWAcoustic-Deckenplatten verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur Komponente gemäß Tabelle 1.4 Anhang ZA DIN EN 13964. Werden nur OWAconstruct (DoP)Schienensysteme bzw. Abhänger verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur für OWAconstruct-Unterkonstruktion-Komponenten gemäß Tabelle 1.3 Anhang ZA DIN EN 13964. Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft ohne Feuerwiderstandsanforderungen_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärungen (DoP) für die einzelnen Komponenten oder wenn kompletter Bausatz (Decklage/Schiene/Abhänger), CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (KIT) (aber ohne Feuerwiderstand – »keine Leistung erbracht«).

Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft mit Feuerwiderstands-Anforderungen: CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (mit Feuerwiderstand REI … nach EN 13501-2). Falls nicht nach EN 13501-2 geprüft wird, sondern nach DIN 4102, ist ein zusätzliches AbP – Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis – erforderlich. Dieses deckt die Abweichung zur EN 13501-2 ab. Der Bausatz muss komplett nach Prüfzeugnis/-bericht (EN bzw. AbP) eingebaut werden. Hier empfehle ich, die OWAconsult-Checkliste Feuerwiderstand auszufüllen.

Muss für eine Unterdecke mit Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) eine Leistungserklärung erstellt werden?

Für alle Unterdecken, die nach DIN EN 13964 geregelt sind, muss eine Leistungserklärung (DoP) erstellt werden mit den Leistungsangaben nach DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 als Bausatz (KIT).

Was bedeutet Konformität?

Die Konformität eines Bauproduktes bzw. Bausatzes (KIT) bedeutet die Übereinstimmung mit den Leistungsparametern (siehe DoP) durch Nachweis einer Erstprüfung (ITT-Initial Type Testing) und den Nachweis der Leistungsbeständigkeit der Leistungsparameter durch die Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle (FPC-Factory production control) gemäß den definierten Konformitätsstufen der DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle ZA 2.

Wer bestätigt die Konformität?

Grundsätzlich kann nur der Hersteller die Konformität (Erstprüfung-ITT/ Produktionskontrolle / Leistungsbeständigkeit) rechtsverbindlich bestätigen bzw. eine notifizierte Stelle je nach Konformitätsstufe.

Kann ein Hersteller die Konformität von Fremdprodukten bestätigen im Sinne der EU-BauPVO?

Grundsätzlich nein. Die Aus­nahme bilden z. B. »private Label«. In diesem Fall kann der Fremdhersteller die Genehmigung erteilen, auf seine technische Dokumentation zurückzugreifen (Prüfzeugnisse/Dokumentation der Produktionskontrolle etc.).

Dürfen Komponenten für Brandschutzdecken (Feuerwiderstand nach DIN EN 13964) beliebig ausgetauscht werden?

Nein! Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) werden durch Prüfzeugnisse/-berichte nachgewiesen. Nur Komponenten, die vom Hersteller verwendet wurden und im Prüfzeugnis/-bericht genannt sind, dürfen eingebaut werden. Beim Einbau von Fremdprodukten können die Prüfzeugnisse/-berichte nicht mehr als Nachweis verwendet werden.

Dies kann bei Nichtbeachtung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nur der Prüfzeugnis/-Berichtinhaber ist berechtigt, dieses für sein geprüftes System als Verwendbarkeitsnachweis zur Verfügung zu stellen.

Dürfen Komponenten für Unterdecken ohne Brandschutzanforderungen beliebig ausgetauscht werden?

Ja. Deckenlagen bzw. Unterkonstruktionskomponenten, die nach DIN EN 13964 nachgewiesen wurden, können gemäß ihren Leistungsdaten von verschiedenen Herstellern verwendet werden.

Kann ein Schienenhersteller Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) auf dem Markt anbieten?

Grundsätzlich ja. Die Bedingung_ Gemäß EU-BauPVO kann er Komponenten vom Fremdhersteller z. B. unter »private Label« als Bausatz (KIT) gemäß EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 prüfen.

Er benötigt hierzu die Zustimmung der Hersteller von Fremdkomponenten auf dessen technischer Dokumentation (Prüfungen/Dokumentation der Produktionskontrolle) gemäß § 36 EU-BauPVO. Ohne diese Zustimmung kann keine Leistungserklärung (DoP), die die Konformität des Bausatzes (KIT) mit der DIN EN 13964 bestätigt, erstellt werden. Ein AbP (Feuerwiderstandsprüfung nach DIN 4102-2) ersetzt nicht das CE-KIT-Kennzeichen und die erforderliche Leistungserklärung (DoP).

Was ist eine Unterdecke nach der Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1?

Es handelt sich hierbei um Unterdecken, die nicht nach DIN EN 13964 geregelt sind (ungeregelter Bausatz bzw. Bauart). Um ein Beispiel zu nennen_ Ein Schreinermeister fertigt eine individuelle Unterdecke mit einer Bekleidung aus Holz an.

Soll die Unterdecke Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) genügen, ist nach Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1 ein AbP (allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) erforderlich auf Grundlage der DIN 4102-2.


Namen und Neuigkeiten

EU-BauPVO: Fragen und Antworten um ein komplexes Thema

Im Juli löste die neue, europäisch geregelte Bauprodukte-Verordnung die seit 1989 geltende Bauprodukte-Richtlinie (BPR) ab. Bauprodukte, die nach dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen der BauPVO entsprechen.

Lesedauer: min

Mit der Neufassung der BauPVO wird u.a. auch eine Marktüberwachung eingeführt. Bei groben und wiederholten Verstößen können Bußgelder verhängt werden. Anders als die BPR gilt die BauPVO unmittelbar in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und soll damit eine einheitliche Rechtssetzung sowie den freien Warenverkehr gewährleisten. Die BauPVO regelt das »Inverkehrbringen« von Bauprodukten und zielt auf die Sicherheit von Bauwerken. Der Hersteller muss künftig für die europäisch geregelten Bauprodukte eine Leistungserklärung erstellen und zur Verfügung stellen sowie eine CE-Kennzeichnung anbringen. Der Händler muss prüfen, dass für das Produkt eine Leistungserklärung vorliegt und es mit ordnungsgemäßer CE-Kennzeichnung sowie dem Namen und der Anschrift des Herstellers versehen ist. Händler müssen für ihre Eigenmarken als »Inverkehrbringer« wie der »Hersteller« Leistungserklärung bzw. die CE-Kennzeichnung für ihre Produkte erstellen. Ein komplexes Thema, das auch beim Baustoff-Fachhandel viele Fragen aufwirft, stellte man auch beim Odenwald Faserplattenwerk (OWA) in Amorbach fest. André Overbeck, Leiter OWAconsult, beantwortet die zum Thema BauPVO am häufigsten gestellten Fragen.

Was ist eine Leistungserklärung (EU-BauPVO)?

Die Leistungserklärung ersetzt die bisherige EU-Konformitätserklärung, die auf Grundlage der EU-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG erstellt wurde. In der Leistungserklärung werden der Hersteller und die Bevollmächtigten genannt. Wesentlich ist die Nennung der relevanten europäischen Norm EN und die Leistungsdaten gemäß Norm sowie deren Konformitätsstufe. Weiterhin bestätigt der Hersteller die Konformität mit der relevanten Norm im Hinblick auf die Beständigkeit der Leistungsdaten (Prüfzeugnisse und -berichte sowie Produktionskontrolle). Diese Erklärung kann nur der Hersteller selbst rechtsverbindlich ausstellen. Die Ausnahme bilden »private Label«.

Was sind »private Label«?

Darunter versteht man die Verwendung von Produkten oder Bausätze bzw. Teile von Bausätzen eines Fremdherstellers unter eigenem Handelsnamen. Die EU-BauPVO lässt dies gemäß § 15 zu. Derjenige, der »private Label« betreibt, muss die Zustimmung des Fremdherstellers erhalten, um auf dessen technische Dokumentation zurückgreifen zu können. Gemäß EU-BauPVO § 36 muss er nicht zwingend Prüfungen wiederholen. Die Konformitätsstufen sind zu beachten.

Was sind »offene Systeme«?

Unter »offene Systeme« versteht man Bausätze bzw. Bauarten, bei denen die einzelnen Komponenten von unterschiedlichen Herstellern verwendet werden können. Beispiel_ Nach DIN 4102-4 kann eine F 90-GK Trennwand durch entsprechende Beplankung mit GK-Platten-Unterkonstruktion und Mineralwolleeinlage hergestellt werden. Die Komponenten können von unterschiedlichen Herstellern stammen, deren Produkte, die normativ geforderten technischen Parameter erfüllen. Ein Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP ist nicht erforderlich.

Und was sind »geschlossene Systeme«?

Unter einem »geschlossenen System« versteht man einen Bausatz bzw. eine Bauart, die per Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP bestimmte technische Leistungen erbringen (Brandschutz/Schallschutz etc.). Die in den Prüfzeugnissen/-berichten genannten Komponenten sind eindeutig bestimmt und können nicht beliebig durch Komponenten anderer Hersteller ausgetauscht werden.

Was sind ein geregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten im Sinne des deutschen Baurechts?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe auch Bauregelliste A, Teil 1 und Teil B.

Was sind ein ungeregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die nicht auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe Bauregelliste A, Teil 2 bzw. Teil 3 oder C.

Welche Unterdeckentypen sind »geregelt« im Sinne des deutschen Baurechts?

Üblicherweise alle sichtbaren, teilsichtbaren und verdeckten Schienensysteme mit Einlegeplatten, die auf Basis einer CE-Kennzeichnung nach DIN EN 13 964 produziert und eingebaut werden.

Und wie sind Unterdecken nach EN 13964 »geregelt«?

Die DIN EN 13 964 unterscheidet generell zwischen_

a) Decklagen als Komponente gemäß EN 13 964, Anhang ZA, Tabelle 1.4.

b) Unterkonstruktionskomponenten (Schienen, Hänger etc). gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.3.

c) Unterkonstruktionsbausatz (mind. 2 Komponenten) gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.2.

d) Unterdeckenbausätze (KIT) Decklage und Unterkonstruktion gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 (mit oder ohne Feuerwiderstandsanforderungen).

Welche Verwendbarkeitsnachweise sind nach EU-BauPVO bzw. deutschem Baurecht für abgehängte Unterdecken nach DIN EN 13964 erforderlich?

Grundsätzlich müssen das CE-Kennzeichen und die Leistungserklärung (DoP) vorliegen. Auf Aufforderung der Bauaufsichtsbehörden sind die relevanten Prüfzeugnisse/-berichte vorzulegen (EU-BauPVO § 11, Absatz 8). Werden nur OWAcoustic-Deckenplatten verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur Komponente gemäß Tabelle 1.4 Anhang ZA DIN EN 13964. Werden nur OWAconstruct (DoP)Schienensysteme bzw. Abhänger verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur für OWAconstruct-Unterkonstruktion-Komponenten gemäß Tabelle 1.3 Anhang ZA DIN EN 13964. Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft ohne Feuerwiderstandsanforderungen_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärungen (DoP) für die einzelnen Komponenten oder wenn kompletter Bausatz (Decklage/Schiene/Abhänger), CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (KIT) (aber ohne Feuerwiderstand – »keine Leistung erbracht«).

Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft mit Feuerwiderstands-Anforderungen: CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (mit Feuerwiderstand REI … nach EN 13501-2). Falls nicht nach EN 13501-2 geprüft wird, sondern nach DIN 4102, ist ein zusätzliches AbP – Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis – erforderlich. Dieses deckt die Abweichung zur EN 13501-2 ab. Der Bausatz muss komplett nach Prüfzeugnis/-bericht (EN bzw. AbP) eingebaut werden. Hier empfehle ich, die OWAconsult-Checkliste Feuerwiderstand auszufüllen.

Muss für eine Unterdecke mit Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) eine Leistungserklärung erstellt werden?

Für alle Unterdecken, die nach DIN EN 13964 geregelt sind, muss eine Leistungserklärung (DoP) erstellt werden mit den Leistungsangaben nach DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 als Bausatz (KIT).

Was bedeutet Konformität?

Die Konformität eines Bauproduktes bzw. Bausatzes (KIT) bedeutet die Übereinstimmung mit den Leistungsparametern (siehe DoP) durch Nachweis einer Erstprüfung (ITT-Initial Type Testing) und den Nachweis der Leistungsbeständigkeit der Leistungsparameter durch die Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle (FPC-Factory production control) gemäß den definierten Konformitätsstufen der DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle ZA 2.

Wer bestätigt die Konformität?

Grundsätzlich kann nur der Hersteller die Konformität (Erstprüfung-ITT/ Produktionskontrolle / Leistungsbeständigkeit) rechtsverbindlich bestätigen bzw. eine notifizierte Stelle je nach Konformitätsstufe.

Kann ein Hersteller die Konformität von Fremdprodukten bestätigen im Sinne der EU-BauPVO?

Grundsätzlich nein. Die Aus­nahme bilden z. B. »private Label«. In diesem Fall kann der Fremdhersteller die Genehmigung erteilen, auf seine technische Dokumentation zurückzugreifen (Prüfzeugnisse/Dokumentation der Produktionskontrolle etc.).

Dürfen Komponenten für Brandschutzdecken (Feuerwiderstand nach DIN EN 13964) beliebig ausgetauscht werden?

Nein! Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) werden durch Prüfzeugnisse/-berichte nachgewiesen. Nur Komponenten, die vom Hersteller verwendet wurden und im Prüfzeugnis/-bericht genannt sind, dürfen eingebaut werden. Beim Einbau von Fremdprodukten können die Prüfzeugnisse/-berichte nicht mehr als Nachweis verwendet werden.

Dies kann bei Nichtbeachtung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nur der Prüfzeugnis/-Berichtinhaber ist berechtigt, dieses für sein geprüftes System als Verwendbarkeitsnachweis zur Verfügung zu stellen.

Dürfen Komponenten für Unterdecken ohne Brandschutzanforderungen beliebig ausgetauscht werden?

Ja. Deckenlagen bzw. Unterkonstruktionskomponenten, die nach DIN EN 13964 nachgewiesen wurden, können gemäß ihren Leistungsdaten von verschiedenen Herstellern verwendet werden.

Kann ein Schienenhersteller Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) auf dem Markt anbieten?

Grundsätzlich ja. Die Bedingung_ Gemäß EU-BauPVO kann er Komponenten vom Fremdhersteller z. B. unter »private Label« als Bausatz (KIT) gemäß EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 prüfen.

Er benötigt hierzu die Zustimmung der Hersteller von Fremdkomponenten auf dessen technischer Dokumentation (Prüfungen/Dokumentation der Produktionskontrolle) gemäß § 36 EU-BauPVO. Ohne diese Zustimmung kann keine Leistungserklärung (DoP), die die Konformität des Bausatzes (KIT) mit der DIN EN 13964 bestätigt, erstellt werden. Ein AbP (Feuerwiderstandsprüfung nach DIN 4102-2) ersetzt nicht das CE-KIT-Kennzeichen und die erforderliche Leistungserklärung (DoP).

Was ist eine Unterdecke nach der Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1?

Es handelt sich hierbei um Unterdecken, die nicht nach DIN EN 13964 geregelt sind (ungeregelter Bausatz bzw. Bauart). Um ein Beispiel zu nennen_ Ein Schreinermeister fertigt eine individuelle Unterdecke mit einer Bekleidung aus Holz an.

Soll die Unterdecke Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) genügen, ist nach Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1 ein AbP (allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) erforderlich auf Grundlage der DIN 4102-2.


Titelstory

EU-BauPVO: Fragen und Antworten um ein komplexes Thema

Im Juli löste die neue, europäisch geregelte Bauprodukte-Verordnung die seit 1989 geltende Bauprodukte-Richtlinie (BPR) ab. Bauprodukte, die nach dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen der BauPVO entsprechen.

Lesedauer: min

Mit der Neufassung der BauPVO wird u.a. auch eine Marktüberwachung eingeführt. Bei groben und wiederholten Verstößen können Bußgelder verhängt werden. Anders als die BPR gilt die BauPVO unmittelbar in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und soll damit eine einheitliche Rechtssetzung sowie den freien Warenverkehr gewährleisten. Die BauPVO regelt das »Inverkehrbringen« von Bauprodukten und zielt auf die Sicherheit von Bauwerken. Der Hersteller muss künftig für die europäisch geregelten Bauprodukte eine Leistungserklärung erstellen und zur Verfügung stellen sowie eine CE-Kennzeichnung anbringen. Der Händler muss prüfen, dass für das Produkt eine Leistungserklärung vorliegt und es mit ordnungsgemäßer CE-Kennzeichnung sowie dem Namen und der Anschrift des Herstellers versehen ist. Händler müssen für ihre Eigenmarken als »Inverkehrbringer« wie der »Hersteller« Leistungserklärung bzw. die CE-Kennzeichnung für ihre Produkte erstellen. Ein komplexes Thema, das auch beim Baustoff-Fachhandel viele Fragen aufwirft, stellte man auch beim Odenwald Faserplattenwerk (OWA) in Amorbach fest. André Overbeck, Leiter OWAconsult, beantwortet die zum Thema BauPVO am häufigsten gestellten Fragen.

Was ist eine Leistungserklärung (EU-BauPVO)?

Die Leistungserklärung ersetzt die bisherige EU-Konformitätserklärung, die auf Grundlage der EU-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG erstellt wurde. In der Leistungserklärung werden der Hersteller und die Bevollmächtigten genannt. Wesentlich ist die Nennung der relevanten europäischen Norm EN und die Leistungsdaten gemäß Norm sowie deren Konformitätsstufe. Weiterhin bestätigt der Hersteller die Konformität mit der relevanten Norm im Hinblick auf die Beständigkeit der Leistungsdaten (Prüfzeugnisse und -berichte sowie Produktionskontrolle). Diese Erklärung kann nur der Hersteller selbst rechtsverbindlich ausstellen. Die Ausnahme bilden »private Label«.

Was sind »private Label«?

Darunter versteht man die Verwendung von Produkten oder Bausätze bzw. Teile von Bausätzen eines Fremdherstellers unter eigenem Handelsnamen. Die EU-BauPVO lässt dies gemäß § 15 zu. Derjenige, der »private Label« betreibt, muss die Zustimmung des Fremdherstellers erhalten, um auf dessen technische Dokumentation zurückgreifen zu können. Gemäß EU-BauPVO § 36 muss er nicht zwingend Prüfungen wiederholen. Die Konformitätsstufen sind zu beachten.

Was sind »offene Systeme«?

Unter »offene Systeme« versteht man Bausätze bzw. Bauarten, bei denen die einzelnen Komponenten von unterschiedlichen Herstellern verwendet werden können. Beispiel_ Nach DIN 4102-4 kann eine F 90-GK Trennwand durch entsprechende Beplankung mit GK-Platten-Unterkonstruktion und Mineralwolleeinlage hergestellt werden. Die Komponenten können von unterschiedlichen Herstellern stammen, deren Produkte, die normativ geforderten technischen Parameter erfüllen. Ein Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP ist nicht erforderlich.

Und was sind »geschlossene Systeme«?

Unter einem »geschlossenen System« versteht man einen Bausatz bzw. eine Bauart, die per Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP bestimmte technische Leistungen erbringen (Brandschutz/Schallschutz etc.). Die in den Prüfzeugnissen/-berichten genannten Komponenten sind eindeutig bestimmt und können nicht beliebig durch Komponenten anderer Hersteller ausgetauscht werden.

Was sind ein geregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten im Sinne des deutschen Baurechts?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe auch Bauregelliste A, Teil 1 und Teil B.

Was sind ein ungeregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die nicht auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe Bauregelliste A, Teil 2 bzw. Teil 3 oder C.

Welche Unterdeckentypen sind »geregelt« im Sinne des deutschen Baurechts?

Üblicherweise alle sichtbaren, teilsichtbaren und verdeckten Schienensysteme mit Einlegeplatten, die auf Basis einer CE-Kennzeichnung nach DIN EN 13 964 produziert und eingebaut werden.

Und wie sind Unterdecken nach EN 13964 »geregelt«?

Die DIN EN 13 964 unterscheidet generell zwischen_

a) Decklagen als Komponente gemäß EN 13 964, Anhang ZA, Tabelle 1.4.

b) Unterkonstruktionskomponenten (Schienen, Hänger etc). gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.3.

c) Unterkonstruktionsbausatz (mind. 2 Komponenten) gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.2.

d) Unterdeckenbausätze (KIT) Decklage und Unterkonstruktion gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 (mit oder ohne Feuerwiderstandsanforderungen).

Welche Verwendbarkeitsnachweise sind nach EU-BauPVO bzw. deutschem Baurecht für abgehängte Unterdecken nach DIN EN 13964 erforderlich?

Grundsätzlich müssen das CE-Kennzeichen und die Leistungserklärung (DoP) vorliegen. Auf Aufforderung der Bauaufsichtsbehörden sind die relevanten Prüfzeugnisse/-berichte vorzulegen (EU-BauPVO § 11, Absatz 8). Werden nur OWAcoustic-Deckenplatten verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur Komponente gemäß Tabelle 1.4 Anhang ZA DIN EN 13964. Werden nur OWAconstruct (DoP)Schienensysteme bzw. Abhänger verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur für OWAconstruct-Unterkonstruktion-Komponenten gemäß Tabelle 1.3 Anhang ZA DIN EN 13964. Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft ohne Feuerwiderstandsanforderungen_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärungen (DoP) für die einzelnen Komponenten oder wenn kompletter Bausatz (Decklage/Schiene/Abhänger), CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (KIT) (aber ohne Feuerwiderstand – »keine Leistung erbracht«).

Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft mit Feuerwiderstands-Anforderungen: CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (mit Feuerwiderstand REI … nach EN 13501-2). Falls nicht nach EN 13501-2 geprüft wird, sondern nach DIN 4102, ist ein zusätzliches AbP – Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis – erforderlich. Dieses deckt die Abweichung zur EN 13501-2 ab. Der Bausatz muss komplett nach Prüfzeugnis/-bericht (EN bzw. AbP) eingebaut werden. Hier empfehle ich, die OWAconsult-Checkliste Feuerwiderstand auszufüllen.

Muss für eine Unterdecke mit Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) eine Leistungserklärung erstellt werden?

Für alle Unterdecken, die nach DIN EN 13964 geregelt sind, muss eine Leistungserklärung (DoP) erstellt werden mit den Leistungsangaben nach DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 als Bausatz (KIT).

Was bedeutet Konformität?

Die Konformität eines Bauproduktes bzw. Bausatzes (KIT) bedeutet die Übereinstimmung mit den Leistungsparametern (siehe DoP) durch Nachweis einer Erstprüfung (ITT-Initial Type Testing) und den Nachweis der Leistungsbeständigkeit der Leistungsparameter durch die Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle (FPC-Factory production control) gemäß den definierten Konformitätsstufen der DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle ZA 2.

Wer bestätigt die Konformität?

Grundsätzlich kann nur der Hersteller die Konformität (Erstprüfung-ITT/ Produktionskontrolle / Leistungsbeständigkeit) rechtsverbindlich bestätigen bzw. eine notifizierte Stelle je nach Konformitätsstufe.

Kann ein Hersteller die Konformität von Fremdprodukten bestätigen im Sinne der EU-BauPVO?

Grundsätzlich nein. Die Aus­nahme bilden z. B. »private Label«. In diesem Fall kann der Fremdhersteller die Genehmigung erteilen, auf seine technische Dokumentation zurückzugreifen (Prüfzeugnisse/Dokumentation der Produktionskontrolle etc.).

Dürfen Komponenten für Brandschutzdecken (Feuerwiderstand nach DIN EN 13964) beliebig ausgetauscht werden?

Nein! Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) werden durch Prüfzeugnisse/-berichte nachgewiesen. Nur Komponenten, die vom Hersteller verwendet wurden und im Prüfzeugnis/-bericht genannt sind, dürfen eingebaut werden. Beim Einbau von Fremdprodukten können die Prüfzeugnisse/-berichte nicht mehr als Nachweis verwendet werden.

Dies kann bei Nichtbeachtung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nur der Prüfzeugnis/-Berichtinhaber ist berechtigt, dieses für sein geprüftes System als Verwendbarkeitsnachweis zur Verfügung zu stellen.

Dürfen Komponenten für Unterdecken ohne Brandschutzanforderungen beliebig ausgetauscht werden?

Ja. Deckenlagen bzw. Unterkonstruktionskomponenten, die nach DIN EN 13964 nachgewiesen wurden, können gemäß ihren Leistungsdaten von verschiedenen Herstellern verwendet werden.

Kann ein Schienenhersteller Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) auf dem Markt anbieten?

Grundsätzlich ja. Die Bedingung_ Gemäß EU-BauPVO kann er Komponenten vom Fremdhersteller z. B. unter »private Label« als Bausatz (KIT) gemäß EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 prüfen.

Er benötigt hierzu die Zustimmung der Hersteller von Fremdkomponenten auf dessen technischer Dokumentation (Prüfungen/Dokumentation der Produktionskontrolle) gemäß § 36 EU-BauPVO. Ohne diese Zustimmung kann keine Leistungserklärung (DoP), die die Konformität des Bausatzes (KIT) mit der DIN EN 13964 bestätigt, erstellt werden. Ein AbP (Feuerwiderstandsprüfung nach DIN 4102-2) ersetzt nicht das CE-KIT-Kennzeichen und die erforderliche Leistungserklärung (DoP).

Was ist eine Unterdecke nach der Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1?

Es handelt sich hierbei um Unterdecken, die nicht nach DIN EN 13964 geregelt sind (ungeregelter Bausatz bzw. Bauart). Um ein Beispiel zu nennen_ Ein Schreinermeister fertigt eine individuelle Unterdecke mit einer Bekleidung aus Holz an.

Soll die Unterdecke Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) genügen, ist nach Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1 ein AbP (allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) erforderlich auf Grundlage der DIN 4102-2.


Bodenbeläge & Aufbau

EU-BauPVO: Fragen und Antworten um ein komplexes Thema

Im Juli löste die neue, europäisch geregelte Bauprodukte-Verordnung die seit 1989 geltende Bauprodukte-Richtlinie (BPR) ab. Bauprodukte, die nach dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen der BauPVO entsprechen.

Lesedauer: min

Mit der Neufassung der BauPVO wird u.a. auch eine Marktüberwachung eingeführt. Bei groben und wiederholten Verstößen können Bußgelder verhängt werden. Anders als die BPR gilt die BauPVO unmittelbar in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und soll damit eine einheitliche Rechtssetzung sowie den freien Warenverkehr gewährleisten. Die BauPVO regelt das »Inverkehrbringen« von Bauprodukten und zielt auf die Sicherheit von Bauwerken. Der Hersteller muss künftig für die europäisch geregelten Bauprodukte eine Leistungserklärung erstellen und zur Verfügung stellen sowie eine CE-Kennzeichnung anbringen. Der Händler muss prüfen, dass für das Produkt eine Leistungserklärung vorliegt und es mit ordnungsgemäßer CE-Kennzeichnung sowie dem Namen und der Anschrift des Herstellers versehen ist. Händler müssen für ihre Eigenmarken als »Inverkehrbringer« wie der »Hersteller« Leistungserklärung bzw. die CE-Kennzeichnung für ihre Produkte erstellen. Ein komplexes Thema, das auch beim Baustoff-Fachhandel viele Fragen aufwirft, stellte man auch beim Odenwald Faserplattenwerk (OWA) in Amorbach fest. André Overbeck, Leiter OWAconsult, beantwortet die zum Thema BauPVO am häufigsten gestellten Fragen.

Was ist eine Leistungserklärung (EU-BauPVO)?

Die Leistungserklärung ersetzt die bisherige EU-Konformitätserklärung, die auf Grundlage der EU-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG erstellt wurde. In der Leistungserklärung werden der Hersteller und die Bevollmächtigten genannt. Wesentlich ist die Nennung der relevanten europäischen Norm EN und die Leistungsdaten gemäß Norm sowie deren Konformitätsstufe. Weiterhin bestätigt der Hersteller die Konformität mit der relevanten Norm im Hinblick auf die Beständigkeit der Leistungsdaten (Prüfzeugnisse und -berichte sowie Produktionskontrolle). Diese Erklärung kann nur der Hersteller selbst rechtsverbindlich ausstellen. Die Ausnahme bilden »private Label«.

Was sind »private Label«?

Darunter versteht man die Verwendung von Produkten oder Bausätze bzw. Teile von Bausätzen eines Fremdherstellers unter eigenem Handelsnamen. Die EU-BauPVO lässt dies gemäß § 15 zu. Derjenige, der »private Label« betreibt, muss die Zustimmung des Fremdherstellers erhalten, um auf dessen technische Dokumentation zurückgreifen zu können. Gemäß EU-BauPVO § 36 muss er nicht zwingend Prüfungen wiederholen. Die Konformitätsstufen sind zu beachten.

Was sind »offene Systeme«?

Unter »offene Systeme« versteht man Bausätze bzw. Bauarten, bei denen die einzelnen Komponenten von unterschiedlichen Herstellern verwendet werden können. Beispiel_ Nach DIN 4102-4 kann eine F 90-GK Trennwand durch entsprechende Beplankung mit GK-Platten-Unterkonstruktion und Mineralwolleeinlage hergestellt werden. Die Komponenten können von unterschiedlichen Herstellern stammen, deren Produkte, die normativ geforderten technischen Parameter erfüllen. Ein Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP ist nicht erforderlich.

Und was sind »geschlossene Systeme«?

Unter einem »geschlossenen System« versteht man einen Bausatz bzw. eine Bauart, die per Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP bestimmte technische Leistungen erbringen (Brandschutz/Schallschutz etc.). Die in den Prüfzeugnissen/-berichten genannten Komponenten sind eindeutig bestimmt und können nicht beliebig durch Komponenten anderer Hersteller ausgetauscht werden.

Was sind ein geregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten im Sinne des deutschen Baurechts?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe auch Bauregelliste A, Teil 1 und Teil B.

Was sind ein ungeregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die nicht auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe Bauregelliste A, Teil 2 bzw. Teil 3 oder C.

Welche Unterdeckentypen sind »geregelt« im Sinne des deutschen Baurechts?

Üblicherweise alle sichtbaren, teilsichtbaren und verdeckten Schienensysteme mit Einlegeplatten, die auf Basis einer CE-Kennzeichnung nach DIN EN 13 964 produziert und eingebaut werden.

Und wie sind Unterdecken nach EN 13964 »geregelt«?

Die DIN EN 13 964 unterscheidet generell zwischen_

a) Decklagen als Komponente gemäß EN 13 964, Anhang ZA, Tabelle 1.4.

b) Unterkonstruktionskomponenten (Schienen, Hänger etc). gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.3.

c) Unterkonstruktionsbausatz (mind. 2 Komponenten) gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.2.

d) Unterdeckenbausätze (KIT) Decklage und Unterkonstruktion gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 (mit oder ohne Feuerwiderstandsanforderungen).

Welche Verwendbarkeitsnachweise sind nach EU-BauPVO bzw. deutschem Baurecht für abgehängte Unterdecken nach DIN EN 13964 erforderlich?

Grundsätzlich müssen das CE-Kennzeichen und die Leistungserklärung (DoP) vorliegen. Auf Aufforderung der Bauaufsichtsbehörden sind die relevanten Prüfzeugnisse/-berichte vorzulegen (EU-BauPVO § 11, Absatz 8). Werden nur OWAcoustic-Deckenplatten verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur Komponente gemäß Tabelle 1.4 Anhang ZA DIN EN 13964. Werden nur OWAconstruct (DoP)Schienensysteme bzw. Abhänger verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur für OWAconstruct-Unterkonstruktion-Komponenten gemäß Tabelle 1.3 Anhang ZA DIN EN 13964. Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft ohne Feuerwiderstandsanforderungen_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärungen (DoP) für die einzelnen Komponenten oder wenn kompletter Bausatz (Decklage/Schiene/Abhänger), CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (KIT) (aber ohne Feuerwiderstand – »keine Leistung erbracht«).

Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft mit Feuerwiderstands-Anforderungen: CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (mit Feuerwiderstand REI … nach EN 13501-2). Falls nicht nach EN 13501-2 geprüft wird, sondern nach DIN 4102, ist ein zusätzliches AbP – Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis – erforderlich. Dieses deckt die Abweichung zur EN 13501-2 ab. Der Bausatz muss komplett nach Prüfzeugnis/-bericht (EN bzw. AbP) eingebaut werden. Hier empfehle ich, die OWAconsult-Checkliste Feuerwiderstand auszufüllen.

Muss für eine Unterdecke mit Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) eine Leistungserklärung erstellt werden?

Für alle Unterdecken, die nach DIN EN 13964 geregelt sind, muss eine Leistungserklärung (DoP) erstellt werden mit den Leistungsangaben nach DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 als Bausatz (KIT).

Was bedeutet Konformität?

Die Konformität eines Bauproduktes bzw. Bausatzes (KIT) bedeutet die Übereinstimmung mit den Leistungsparametern (siehe DoP) durch Nachweis einer Erstprüfung (ITT-Initial Type Testing) und den Nachweis der Leistungsbeständigkeit der Leistungsparameter durch die Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle (FPC-Factory production control) gemäß den definierten Konformitätsstufen der DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle ZA 2.

Wer bestätigt die Konformität?

Grundsätzlich kann nur der Hersteller die Konformität (Erstprüfung-ITT/ Produktionskontrolle / Leistungsbeständigkeit) rechtsverbindlich bestätigen bzw. eine notifizierte Stelle je nach Konformitätsstufe.

Kann ein Hersteller die Konformität von Fremdprodukten bestätigen im Sinne der EU-BauPVO?

Grundsätzlich nein. Die Aus­nahme bilden z. B. »private Label«. In diesem Fall kann der Fremdhersteller die Genehmigung erteilen, auf seine technische Dokumentation zurückzugreifen (Prüfzeugnisse/Dokumentation der Produktionskontrolle etc.).

Dürfen Komponenten für Brandschutzdecken (Feuerwiderstand nach DIN EN 13964) beliebig ausgetauscht werden?

Nein! Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) werden durch Prüfzeugnisse/-berichte nachgewiesen. Nur Komponenten, die vom Hersteller verwendet wurden und im Prüfzeugnis/-bericht genannt sind, dürfen eingebaut werden. Beim Einbau von Fremdprodukten können die Prüfzeugnisse/-berichte nicht mehr als Nachweis verwendet werden.

Dies kann bei Nichtbeachtung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nur der Prüfzeugnis/-Berichtinhaber ist berechtigt, dieses für sein geprüftes System als Verwendbarkeitsnachweis zur Verfügung zu stellen.

Dürfen Komponenten für Unterdecken ohne Brandschutzanforderungen beliebig ausgetauscht werden?

Ja. Deckenlagen bzw. Unterkonstruktionskomponenten, die nach DIN EN 13964 nachgewiesen wurden, können gemäß ihren Leistungsdaten von verschiedenen Herstellern verwendet werden.

Kann ein Schienenhersteller Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) auf dem Markt anbieten?

Grundsätzlich ja. Die Bedingung_ Gemäß EU-BauPVO kann er Komponenten vom Fremdhersteller z. B. unter »private Label« als Bausatz (KIT) gemäß EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 prüfen.

Er benötigt hierzu die Zustimmung der Hersteller von Fremdkomponenten auf dessen technischer Dokumentation (Prüfungen/Dokumentation der Produktionskontrolle) gemäß § 36 EU-BauPVO. Ohne diese Zustimmung kann keine Leistungserklärung (DoP), die die Konformität des Bausatzes (KIT) mit der DIN EN 13964 bestätigt, erstellt werden. Ein AbP (Feuerwiderstandsprüfung nach DIN 4102-2) ersetzt nicht das CE-KIT-Kennzeichen und die erforderliche Leistungserklärung (DoP).

Was ist eine Unterdecke nach der Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1?

Es handelt sich hierbei um Unterdecken, die nicht nach DIN EN 13964 geregelt sind (ungeregelter Bausatz bzw. Bauart). Um ein Beispiel zu nennen_ Ein Schreinermeister fertigt eine individuelle Unterdecke mit einer Bekleidung aus Holz an.

Soll die Unterdecke Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) genügen, ist nach Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1 ein AbP (allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) erforderlich auf Grundlage der DIN 4102-2.


Industrie- und Gewerbebau

EU-BauPVO: Fragen und Antworten um ein komplexes Thema

Im Juli löste die neue, europäisch geregelte Bauprodukte-Verordnung die seit 1989 geltende Bauprodukte-Richtlinie (BPR) ab. Bauprodukte, die nach dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen der BauPVO entsprechen.

Lesedauer: min

Mit der Neufassung der BauPVO wird u.a. auch eine Marktüberwachung eingeführt. Bei groben und wiederholten Verstößen können Bußgelder verhängt werden. Anders als die BPR gilt die BauPVO unmittelbar in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und soll damit eine einheitliche Rechtssetzung sowie den freien Warenverkehr gewährleisten. Die BauPVO regelt das »Inverkehrbringen« von Bauprodukten und zielt auf die Sicherheit von Bauwerken. Der Hersteller muss künftig für die europäisch geregelten Bauprodukte eine Leistungserklärung erstellen und zur Verfügung stellen sowie eine CE-Kennzeichnung anbringen. Der Händler muss prüfen, dass für das Produkt eine Leistungserklärung vorliegt und es mit ordnungsgemäßer CE-Kennzeichnung sowie dem Namen und der Anschrift des Herstellers versehen ist. Händler müssen für ihre Eigenmarken als »Inverkehrbringer« wie der »Hersteller« Leistungserklärung bzw. die CE-Kennzeichnung für ihre Produkte erstellen. Ein komplexes Thema, das auch beim Baustoff-Fachhandel viele Fragen aufwirft, stellte man auch beim Odenwald Faserplattenwerk (OWA) in Amorbach fest. André Overbeck, Leiter OWAconsult, beantwortet die zum Thema BauPVO am häufigsten gestellten Fragen.

Was ist eine Leistungserklärung (EU-BauPVO)?

Die Leistungserklärung ersetzt die bisherige EU-Konformitätserklärung, die auf Grundlage der EU-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG erstellt wurde. In der Leistungserklärung werden der Hersteller und die Bevollmächtigten genannt. Wesentlich ist die Nennung der relevanten europäischen Norm EN und die Leistungsdaten gemäß Norm sowie deren Konformitätsstufe. Weiterhin bestätigt der Hersteller die Konformität mit der relevanten Norm im Hinblick auf die Beständigkeit der Leistungsdaten (Prüfzeugnisse und -berichte sowie Produktionskontrolle). Diese Erklärung kann nur der Hersteller selbst rechtsverbindlich ausstellen. Die Ausnahme bilden »private Label«.

Was sind »private Label«?

Darunter versteht man die Verwendung von Produkten oder Bausätze bzw. Teile von Bausätzen eines Fremdherstellers unter eigenem Handelsnamen. Die EU-BauPVO lässt dies gemäß § 15 zu. Derjenige, der »private Label« betreibt, muss die Zustimmung des Fremdherstellers erhalten, um auf dessen technische Dokumentation zurückgreifen zu können. Gemäß EU-BauPVO § 36 muss er nicht zwingend Prüfungen wiederholen. Die Konformitätsstufen sind zu beachten.

Was sind »offene Systeme«?

Unter »offene Systeme« versteht man Bausätze bzw. Bauarten, bei denen die einzelnen Komponenten von unterschiedlichen Herstellern verwendet werden können. Beispiel_ Nach DIN 4102-4 kann eine F 90-GK Trennwand durch entsprechende Beplankung mit GK-Platten-Unterkonstruktion und Mineralwolleeinlage hergestellt werden. Die Komponenten können von unterschiedlichen Herstellern stammen, deren Produkte, die normativ geforderten technischen Parameter erfüllen. Ein Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP ist nicht erforderlich.

Und was sind »geschlossene Systeme«?

Unter einem »geschlossenen System« versteht man einen Bausatz bzw. eine Bauart, die per Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP bestimmte technische Leistungen erbringen (Brandschutz/Schallschutz etc.). Die in den Prüfzeugnissen/-berichten genannten Komponenten sind eindeutig bestimmt und können nicht beliebig durch Komponenten anderer Hersteller ausgetauscht werden.

Was sind ein geregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten im Sinne des deutschen Baurechts?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe auch Bauregelliste A, Teil 1 und Teil B.

Was sind ein ungeregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die nicht auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe Bauregelliste A, Teil 2 bzw. Teil 3 oder C.

Welche Unterdeckentypen sind »geregelt« im Sinne des deutschen Baurechts?

Üblicherweise alle sichtbaren, teilsichtbaren und verdeckten Schienensysteme mit Einlegeplatten, die auf Basis einer CE-Kennzeichnung nach DIN EN 13 964 produziert und eingebaut werden.

Und wie sind Unterdecken nach EN 13964 »geregelt«?

Die DIN EN 13 964 unterscheidet generell zwischen_

a) Decklagen als Komponente gemäß EN 13 964, Anhang ZA, Tabelle 1.4.

b) Unterkonstruktionskomponenten (Schienen, Hänger etc). gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.3.

c) Unterkonstruktionsbausatz (mind. 2 Komponenten) gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.2.

d) Unterdeckenbausätze (KIT) Decklage und Unterkonstruktion gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 (mit oder ohne Feuerwiderstandsanforderungen).

Welche Verwendbarkeitsnachweise sind nach EU-BauPVO bzw. deutschem Baurecht für abgehängte Unterdecken nach DIN EN 13964 erforderlich?

Grundsätzlich müssen das CE-Kennzeichen und die Leistungserklärung (DoP) vorliegen. Auf Aufforderung der Bauaufsichtsbehörden sind die relevanten Prüfzeugnisse/-berichte vorzulegen (EU-BauPVO § 11, Absatz 8). Werden nur OWAcoustic-Deckenplatten verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur Komponente gemäß Tabelle 1.4 Anhang ZA DIN EN 13964. Werden nur OWAconstruct (DoP)Schienensysteme bzw. Abhänger verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur für OWAconstruct-Unterkonstruktion-Komponenten gemäß Tabelle 1.3 Anhang ZA DIN EN 13964. Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft ohne Feuerwiderstandsanforderungen_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärungen (DoP) für die einzelnen Komponenten oder wenn kompletter Bausatz (Decklage/Schiene/Abhänger), CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (KIT) (aber ohne Feuerwiderstand – »keine Leistung erbracht«).

Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft mit Feuerwiderstands-Anforderungen: CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (mit Feuerwiderstand REI … nach EN 13501-2). Falls nicht nach EN 13501-2 geprüft wird, sondern nach DIN 4102, ist ein zusätzliches AbP – Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis – erforderlich. Dieses deckt die Abweichung zur EN 13501-2 ab. Der Bausatz muss komplett nach Prüfzeugnis/-bericht (EN bzw. AbP) eingebaut werden. Hier empfehle ich, die OWAconsult-Checkliste Feuerwiderstand auszufüllen.

Muss für eine Unterdecke mit Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) eine Leistungserklärung erstellt werden?

Für alle Unterdecken, die nach DIN EN 13964 geregelt sind, muss eine Leistungserklärung (DoP) erstellt werden mit den Leistungsangaben nach DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 als Bausatz (KIT).

Was bedeutet Konformität?

Die Konformität eines Bauproduktes bzw. Bausatzes (KIT) bedeutet die Übereinstimmung mit den Leistungsparametern (siehe DoP) durch Nachweis einer Erstprüfung (ITT-Initial Type Testing) und den Nachweis der Leistungsbeständigkeit der Leistungsparameter durch die Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle (FPC-Factory production control) gemäß den definierten Konformitätsstufen der DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle ZA 2.

Wer bestätigt die Konformität?

Grundsätzlich kann nur der Hersteller die Konformität (Erstprüfung-ITT/ Produktionskontrolle / Leistungsbeständigkeit) rechtsverbindlich bestätigen bzw. eine notifizierte Stelle je nach Konformitätsstufe.

Kann ein Hersteller die Konformität von Fremdprodukten bestätigen im Sinne der EU-BauPVO?

Grundsätzlich nein. Die Aus­nahme bilden z. B. »private Label«. In diesem Fall kann der Fremdhersteller die Genehmigung erteilen, auf seine technische Dokumentation zurückzugreifen (Prüfzeugnisse/Dokumentation der Produktionskontrolle etc.).

Dürfen Komponenten für Brandschutzdecken (Feuerwiderstand nach DIN EN 13964) beliebig ausgetauscht werden?

Nein! Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) werden durch Prüfzeugnisse/-berichte nachgewiesen. Nur Komponenten, die vom Hersteller verwendet wurden und im Prüfzeugnis/-bericht genannt sind, dürfen eingebaut werden. Beim Einbau von Fremdprodukten können die Prüfzeugnisse/-berichte nicht mehr als Nachweis verwendet werden.

Dies kann bei Nichtbeachtung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nur der Prüfzeugnis/-Berichtinhaber ist berechtigt, dieses für sein geprüftes System als Verwendbarkeitsnachweis zur Verfügung zu stellen.

Dürfen Komponenten für Unterdecken ohne Brandschutzanforderungen beliebig ausgetauscht werden?

Ja. Deckenlagen bzw. Unterkonstruktionskomponenten, die nach DIN EN 13964 nachgewiesen wurden, können gemäß ihren Leistungsdaten von verschiedenen Herstellern verwendet werden.

Kann ein Schienenhersteller Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) auf dem Markt anbieten?

Grundsätzlich ja. Die Bedingung_ Gemäß EU-BauPVO kann er Komponenten vom Fremdhersteller z. B. unter »private Label« als Bausatz (KIT) gemäß EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 prüfen.

Er benötigt hierzu die Zustimmung der Hersteller von Fremdkomponenten auf dessen technischer Dokumentation (Prüfungen/Dokumentation der Produktionskontrolle) gemäß § 36 EU-BauPVO. Ohne diese Zustimmung kann keine Leistungserklärung (DoP), die die Konformität des Bausatzes (KIT) mit der DIN EN 13964 bestätigt, erstellt werden. Ein AbP (Feuerwiderstandsprüfung nach DIN 4102-2) ersetzt nicht das CE-KIT-Kennzeichen und die erforderliche Leistungserklärung (DoP).

Was ist eine Unterdecke nach der Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1?

Es handelt sich hierbei um Unterdecken, die nicht nach DIN EN 13964 geregelt sind (ungeregelter Bausatz bzw. Bauart). Um ein Beispiel zu nennen_ Ein Schreinermeister fertigt eine individuelle Unterdecke mit einer Bekleidung aus Holz an.

Soll die Unterdecke Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) genügen, ist nach Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1 ein AbP (allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) erforderlich auf Grundlage der DIN 4102-2.


Mauerwerk & Beton

EU-BauPVO: Fragen und Antworten um ein komplexes Thema

Im Juli löste die neue, europäisch geregelte Bauprodukte-Verordnung die seit 1989 geltende Bauprodukte-Richtlinie (BPR) ab. Bauprodukte, die nach dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen der BauPVO entsprechen.

Lesedauer: min

Mit der Neufassung der BauPVO wird u.a. auch eine Marktüberwachung eingeführt. Bei groben und wiederholten Verstößen können Bußgelder verhängt werden. Anders als die BPR gilt die BauPVO unmittelbar in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und soll damit eine einheitliche Rechtssetzung sowie den freien Warenverkehr gewährleisten. Die BauPVO regelt das »Inverkehrbringen« von Bauprodukten und zielt auf die Sicherheit von Bauwerken. Der Hersteller muss künftig für die europäisch geregelten Bauprodukte eine Leistungserklärung erstellen und zur Verfügung stellen sowie eine CE-Kennzeichnung anbringen. Der Händler muss prüfen, dass für das Produkt eine Leistungserklärung vorliegt und es mit ordnungsgemäßer CE-Kennzeichnung sowie dem Namen und der Anschrift des Herstellers versehen ist. Händler müssen für ihre Eigenmarken als »Inverkehrbringer« wie der »Hersteller« Leistungserklärung bzw. die CE-Kennzeichnung für ihre Produkte erstellen. Ein komplexes Thema, das auch beim Baustoff-Fachhandel viele Fragen aufwirft, stellte man auch beim Odenwald Faserplattenwerk (OWA) in Amorbach fest. André Overbeck, Leiter OWAconsult, beantwortet die zum Thema BauPVO am häufigsten gestellten Fragen.

Was ist eine Leistungserklärung (EU-BauPVO)?

Die Leistungserklärung ersetzt die bisherige EU-Konformitätserklärung, die auf Grundlage der EU-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG erstellt wurde. In der Leistungserklärung werden der Hersteller und die Bevollmächtigten genannt. Wesentlich ist die Nennung der relevanten europäischen Norm EN und die Leistungsdaten gemäß Norm sowie deren Konformitätsstufe. Weiterhin bestätigt der Hersteller die Konformität mit der relevanten Norm im Hinblick auf die Beständigkeit der Leistungsdaten (Prüfzeugnisse und -berichte sowie Produktionskontrolle). Diese Erklärung kann nur der Hersteller selbst rechtsverbindlich ausstellen. Die Ausnahme bilden »private Label«.

Was sind »private Label«?

Darunter versteht man die Verwendung von Produkten oder Bausätze bzw. Teile von Bausätzen eines Fremdherstellers unter eigenem Handelsnamen. Die EU-BauPVO lässt dies gemäß § 15 zu. Derjenige, der »private Label« betreibt, muss die Zustimmung des Fremdherstellers erhalten, um auf dessen technische Dokumentation zurückgreifen zu können. Gemäß EU-BauPVO § 36 muss er nicht zwingend Prüfungen wiederholen. Die Konformitätsstufen sind zu beachten.

Was sind »offene Systeme«?

Unter »offene Systeme« versteht man Bausätze bzw. Bauarten, bei denen die einzelnen Komponenten von unterschiedlichen Herstellern verwendet werden können. Beispiel_ Nach DIN 4102-4 kann eine F 90-GK Trennwand durch entsprechende Beplankung mit GK-Platten-Unterkonstruktion und Mineralwolleeinlage hergestellt werden. Die Komponenten können von unterschiedlichen Herstellern stammen, deren Produkte, die normativ geforderten technischen Parameter erfüllen. Ein Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP ist nicht erforderlich.

Und was sind »geschlossene Systeme«?

Unter einem »geschlossenen System« versteht man einen Bausatz bzw. eine Bauart, die per Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP bestimmte technische Leistungen erbringen (Brandschutz/Schallschutz etc.). Die in den Prüfzeugnissen/-berichten genannten Komponenten sind eindeutig bestimmt und können nicht beliebig durch Komponenten anderer Hersteller ausgetauscht werden.

Was sind ein geregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten im Sinne des deutschen Baurechts?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe auch Bauregelliste A, Teil 1 und Teil B.

Was sind ein ungeregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die nicht auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe Bauregelliste A, Teil 2 bzw. Teil 3 oder C.

Welche Unterdeckentypen sind »geregelt« im Sinne des deutschen Baurechts?

Üblicherweise alle sichtbaren, teilsichtbaren und verdeckten Schienensysteme mit Einlegeplatten, die auf Basis einer CE-Kennzeichnung nach DIN EN 13 964 produziert und eingebaut werden.

Und wie sind Unterdecken nach EN 13964 »geregelt«?

Die DIN EN 13 964 unterscheidet generell zwischen_

a) Decklagen als Komponente gemäß EN 13 964, Anhang ZA, Tabelle 1.4.

b) Unterkonstruktionskomponenten (Schienen, Hänger etc). gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.3.

c) Unterkonstruktionsbausatz (mind. 2 Komponenten) gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.2.

d) Unterdeckenbausätze (KIT) Decklage und Unterkonstruktion gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 (mit oder ohne Feuerwiderstandsanforderungen).

Welche Verwendbarkeitsnachweise sind nach EU-BauPVO bzw. deutschem Baurecht für abgehängte Unterdecken nach DIN EN 13964 erforderlich?

Grundsätzlich müssen das CE-Kennzeichen und die Leistungserklärung (DoP) vorliegen. Auf Aufforderung der Bauaufsichtsbehörden sind die relevanten Prüfzeugnisse/-berichte vorzulegen (EU-BauPVO § 11, Absatz 8). Werden nur OWAcoustic-Deckenplatten verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur Komponente gemäß Tabelle 1.4 Anhang ZA DIN EN 13964. Werden nur OWAconstruct (DoP)Schienensysteme bzw. Abhänger verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur für OWAconstruct-Unterkonstruktion-Komponenten gemäß Tabelle 1.3 Anhang ZA DIN EN 13964. Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft ohne Feuerwiderstandsanforderungen_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärungen (DoP) für die einzelnen Komponenten oder wenn kompletter Bausatz (Decklage/Schiene/Abhänger), CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (KIT) (aber ohne Feuerwiderstand – »keine Leistung erbracht«).

Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft mit Feuerwiderstands-Anforderungen: CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (mit Feuerwiderstand REI … nach EN 13501-2). Falls nicht nach EN 13501-2 geprüft wird, sondern nach DIN 4102, ist ein zusätzliches AbP – Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis – erforderlich. Dieses deckt die Abweichung zur EN 13501-2 ab. Der Bausatz muss komplett nach Prüfzeugnis/-bericht (EN bzw. AbP) eingebaut werden. Hier empfehle ich, die OWAconsult-Checkliste Feuerwiderstand auszufüllen.

Muss für eine Unterdecke mit Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) eine Leistungserklärung erstellt werden?

Für alle Unterdecken, die nach DIN EN 13964 geregelt sind, muss eine Leistungserklärung (DoP) erstellt werden mit den Leistungsangaben nach DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 als Bausatz (KIT).

Was bedeutet Konformität?

Die Konformität eines Bauproduktes bzw. Bausatzes (KIT) bedeutet die Übereinstimmung mit den Leistungsparametern (siehe DoP) durch Nachweis einer Erstprüfung (ITT-Initial Type Testing) und den Nachweis der Leistungsbeständigkeit der Leistungsparameter durch die Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle (FPC-Factory production control) gemäß den definierten Konformitätsstufen der DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle ZA 2.

Wer bestätigt die Konformität?

Grundsätzlich kann nur der Hersteller die Konformität (Erstprüfung-ITT/ Produktionskontrolle / Leistungsbeständigkeit) rechtsverbindlich bestätigen bzw. eine notifizierte Stelle je nach Konformitätsstufe.

Kann ein Hersteller die Konformität von Fremdprodukten bestätigen im Sinne der EU-BauPVO?

Grundsätzlich nein. Die Aus­nahme bilden z. B. »private Label«. In diesem Fall kann der Fremdhersteller die Genehmigung erteilen, auf seine technische Dokumentation zurückzugreifen (Prüfzeugnisse/Dokumentation der Produktionskontrolle etc.).

Dürfen Komponenten für Brandschutzdecken (Feuerwiderstand nach DIN EN 13964) beliebig ausgetauscht werden?

Nein! Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) werden durch Prüfzeugnisse/-berichte nachgewiesen. Nur Komponenten, die vom Hersteller verwendet wurden und im Prüfzeugnis/-bericht genannt sind, dürfen eingebaut werden. Beim Einbau von Fremdprodukten können die Prüfzeugnisse/-berichte nicht mehr als Nachweis verwendet werden.

Dies kann bei Nichtbeachtung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nur der Prüfzeugnis/-Berichtinhaber ist berechtigt, dieses für sein geprüftes System als Verwendbarkeitsnachweis zur Verfügung zu stellen.

Dürfen Komponenten für Unterdecken ohne Brandschutzanforderungen beliebig ausgetauscht werden?

Ja. Deckenlagen bzw. Unterkonstruktionskomponenten, die nach DIN EN 13964 nachgewiesen wurden, können gemäß ihren Leistungsdaten von verschiedenen Herstellern verwendet werden.

Kann ein Schienenhersteller Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) auf dem Markt anbieten?

Grundsätzlich ja. Die Bedingung_ Gemäß EU-BauPVO kann er Komponenten vom Fremdhersteller z. B. unter »private Label« als Bausatz (KIT) gemäß EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 prüfen.

Er benötigt hierzu die Zustimmung der Hersteller von Fremdkomponenten auf dessen technischer Dokumentation (Prüfungen/Dokumentation der Produktionskontrolle) gemäß § 36 EU-BauPVO. Ohne diese Zustimmung kann keine Leistungserklärung (DoP), die die Konformität des Bausatzes (KIT) mit der DIN EN 13964 bestätigt, erstellt werden. Ein AbP (Feuerwiderstandsprüfung nach DIN 4102-2) ersetzt nicht das CE-KIT-Kennzeichen und die erforderliche Leistungserklärung (DoP).

Was ist eine Unterdecke nach der Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1?

Es handelt sich hierbei um Unterdecken, die nicht nach DIN EN 13964 geregelt sind (ungeregelter Bausatz bzw. Bauart). Um ein Beispiel zu nennen_ Ein Schreinermeister fertigt eine individuelle Unterdecke mit einer Bekleidung aus Holz an.

Soll die Unterdecke Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) genügen, ist nach Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1 ein AbP (allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) erforderlich auf Grundlage der DIN 4102-2.


Werkzeuge

EU-BauPVO: Fragen und Antworten um ein komplexes Thema

Im Juli löste die neue, europäisch geregelte Bauprodukte-Verordnung die seit 1989 geltende Bauprodukte-Richtlinie (BPR) ab. Bauprodukte, die nach dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen der BauPVO entsprechen.

Lesedauer: min

Mit der Neufassung der BauPVO wird u.a. auch eine Marktüberwachung eingeführt. Bei groben und wiederholten Verstößen können Bußgelder verhängt werden. Anders als die BPR gilt die BauPVO unmittelbar in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und soll damit eine einheitliche Rechtssetzung sowie den freien Warenverkehr gewährleisten. Die BauPVO regelt das »Inverkehrbringen« von Bauprodukten und zielt auf die Sicherheit von Bauwerken. Der Hersteller muss künftig für die europäisch geregelten Bauprodukte eine Leistungserklärung erstellen und zur Verfügung stellen sowie eine CE-Kennzeichnung anbringen. Der Händler muss prüfen, dass für das Produkt eine Leistungserklärung vorliegt und es mit ordnungsgemäßer CE-Kennzeichnung sowie dem Namen und der Anschrift des Herstellers versehen ist. Händler müssen für ihre Eigenmarken als »Inverkehrbringer« wie der »Hersteller« Leistungserklärung bzw. die CE-Kennzeichnung für ihre Produkte erstellen. Ein komplexes Thema, das auch beim Baustoff-Fachhandel viele Fragen aufwirft, stellte man auch beim Odenwald Faserplattenwerk (OWA) in Amorbach fest. André Overbeck, Leiter OWAconsult, beantwortet die zum Thema BauPVO am häufigsten gestellten Fragen.

Was ist eine Leistungserklärung (EU-BauPVO)?

Die Leistungserklärung ersetzt die bisherige EU-Konformitätserklärung, die auf Grundlage der EU-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG erstellt wurde. In der Leistungserklärung werden der Hersteller und die Bevollmächtigten genannt. Wesentlich ist die Nennung der relevanten europäischen Norm EN und die Leistungsdaten gemäß Norm sowie deren Konformitätsstufe. Weiterhin bestätigt der Hersteller die Konformität mit der relevanten Norm im Hinblick auf die Beständigkeit der Leistungsdaten (Prüfzeugnisse und -berichte sowie Produktionskontrolle). Diese Erklärung kann nur der Hersteller selbst rechtsverbindlich ausstellen. Die Ausnahme bilden »private Label«.

Was sind »private Label«?

Darunter versteht man die Verwendung von Produkten oder Bausätze bzw. Teile von Bausätzen eines Fremdherstellers unter eigenem Handelsnamen. Die EU-BauPVO lässt dies gemäß § 15 zu. Derjenige, der »private Label« betreibt, muss die Zustimmung des Fremdherstellers erhalten, um auf dessen technische Dokumentation zurückgreifen zu können. Gemäß EU-BauPVO § 36 muss er nicht zwingend Prüfungen wiederholen. Die Konformitätsstufen sind zu beachten.

Was sind »offene Systeme«?

Unter »offene Systeme« versteht man Bausätze bzw. Bauarten, bei denen die einzelnen Komponenten von unterschiedlichen Herstellern verwendet werden können. Beispiel_ Nach DIN 4102-4 kann eine F 90-GK Trennwand durch entsprechende Beplankung mit GK-Platten-Unterkonstruktion und Mineralwolleeinlage hergestellt werden. Die Komponenten können von unterschiedlichen Herstellern stammen, deren Produkte, die normativ geforderten technischen Parameter erfüllen. Ein Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP ist nicht erforderlich.

Und was sind »geschlossene Systeme«?

Unter einem »geschlossenen System« versteht man einen Bausatz bzw. eine Bauart, die per Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP bestimmte technische Leistungen erbringen (Brandschutz/Schallschutz etc.). Die in den Prüfzeugnissen/-berichten genannten Komponenten sind eindeutig bestimmt und können nicht beliebig durch Komponenten anderer Hersteller ausgetauscht werden.

Was sind ein geregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten im Sinne des deutschen Baurechts?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe auch Bauregelliste A, Teil 1 und Teil B.

Was sind ein ungeregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die nicht auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe Bauregelliste A, Teil 2 bzw. Teil 3 oder C.

Welche Unterdeckentypen sind »geregelt« im Sinne des deutschen Baurechts?

Üblicherweise alle sichtbaren, teilsichtbaren und verdeckten Schienensysteme mit Einlegeplatten, die auf Basis einer CE-Kennzeichnung nach DIN EN 13 964 produziert und eingebaut werden.

Und wie sind Unterdecken nach EN 13964 »geregelt«?

Die DIN EN 13 964 unterscheidet generell zwischen_

a) Decklagen als Komponente gemäß EN 13 964, Anhang ZA, Tabelle 1.4.

b) Unterkonstruktionskomponenten (Schienen, Hänger etc). gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.3.

c) Unterkonstruktionsbausatz (mind. 2 Komponenten) gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.2.

d) Unterdeckenbausätze (KIT) Decklage und Unterkonstruktion gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 (mit oder ohne Feuerwiderstandsanforderungen).

Welche Verwendbarkeitsnachweise sind nach EU-BauPVO bzw. deutschem Baurecht für abgehängte Unterdecken nach DIN EN 13964 erforderlich?

Grundsätzlich müssen das CE-Kennzeichen und die Leistungserklärung (DoP) vorliegen. Auf Aufforderung der Bauaufsichtsbehörden sind die relevanten Prüfzeugnisse/-berichte vorzulegen (EU-BauPVO § 11, Absatz 8). Werden nur OWAcoustic-Deckenplatten verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur Komponente gemäß Tabelle 1.4 Anhang ZA DIN EN 13964. Werden nur OWAconstruct (DoP)Schienensysteme bzw. Abhänger verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur für OWAconstruct-Unterkonstruktion-Komponenten gemäß Tabelle 1.3 Anhang ZA DIN EN 13964. Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft ohne Feuerwiderstandsanforderungen_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärungen (DoP) für die einzelnen Komponenten oder wenn kompletter Bausatz (Decklage/Schiene/Abhänger), CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (KIT) (aber ohne Feuerwiderstand – »keine Leistung erbracht«).

Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft mit Feuerwiderstands-Anforderungen: CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (mit Feuerwiderstand REI … nach EN 13501-2). Falls nicht nach EN 13501-2 geprüft wird, sondern nach DIN 4102, ist ein zusätzliches AbP – Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis – erforderlich. Dieses deckt die Abweichung zur EN 13501-2 ab. Der Bausatz muss komplett nach Prüfzeugnis/-bericht (EN bzw. AbP) eingebaut werden. Hier empfehle ich, die OWAconsult-Checkliste Feuerwiderstand auszufüllen.

Muss für eine Unterdecke mit Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) eine Leistungserklärung erstellt werden?

Für alle Unterdecken, die nach DIN EN 13964 geregelt sind, muss eine Leistungserklärung (DoP) erstellt werden mit den Leistungsangaben nach DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 als Bausatz (KIT).

Was bedeutet Konformität?

Die Konformität eines Bauproduktes bzw. Bausatzes (KIT) bedeutet die Übereinstimmung mit den Leistungsparametern (siehe DoP) durch Nachweis einer Erstprüfung (ITT-Initial Type Testing) und den Nachweis der Leistungsbeständigkeit der Leistungsparameter durch die Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle (FPC-Factory production control) gemäß den definierten Konformitätsstufen der DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle ZA 2.

Wer bestätigt die Konformität?

Grundsätzlich kann nur der Hersteller die Konformität (Erstprüfung-ITT/ Produktionskontrolle / Leistungsbeständigkeit) rechtsverbindlich bestätigen bzw. eine notifizierte Stelle je nach Konformitätsstufe.

Kann ein Hersteller die Konformität von Fremdprodukten bestätigen im Sinne der EU-BauPVO?

Grundsätzlich nein. Die Aus­nahme bilden z. B. »private Label«. In diesem Fall kann der Fremdhersteller die Genehmigung erteilen, auf seine technische Dokumentation zurückzugreifen (Prüfzeugnisse/Dokumentation der Produktionskontrolle etc.).

Dürfen Komponenten für Brandschutzdecken (Feuerwiderstand nach DIN EN 13964) beliebig ausgetauscht werden?

Nein! Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) werden durch Prüfzeugnisse/-berichte nachgewiesen. Nur Komponenten, die vom Hersteller verwendet wurden und im Prüfzeugnis/-bericht genannt sind, dürfen eingebaut werden. Beim Einbau von Fremdprodukten können die Prüfzeugnisse/-berichte nicht mehr als Nachweis verwendet werden.

Dies kann bei Nichtbeachtung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nur der Prüfzeugnis/-Berichtinhaber ist berechtigt, dieses für sein geprüftes System als Verwendbarkeitsnachweis zur Verfügung zu stellen.

Dürfen Komponenten für Unterdecken ohne Brandschutzanforderungen beliebig ausgetauscht werden?

Ja. Deckenlagen bzw. Unterkonstruktionskomponenten, die nach DIN EN 13964 nachgewiesen wurden, können gemäß ihren Leistungsdaten von verschiedenen Herstellern verwendet werden.

Kann ein Schienenhersteller Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) auf dem Markt anbieten?

Grundsätzlich ja. Die Bedingung_ Gemäß EU-BauPVO kann er Komponenten vom Fremdhersteller z. B. unter »private Label« als Bausatz (KIT) gemäß EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 prüfen.

Er benötigt hierzu die Zustimmung der Hersteller von Fremdkomponenten auf dessen technischer Dokumentation (Prüfungen/Dokumentation der Produktionskontrolle) gemäß § 36 EU-BauPVO. Ohne diese Zustimmung kann keine Leistungserklärung (DoP), die die Konformität des Bausatzes (KIT) mit der DIN EN 13964 bestätigt, erstellt werden. Ein AbP (Feuerwiderstandsprüfung nach DIN 4102-2) ersetzt nicht das CE-KIT-Kennzeichen und die erforderliche Leistungserklärung (DoP).

Was ist eine Unterdecke nach der Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1?

Es handelt sich hierbei um Unterdecken, die nicht nach DIN EN 13964 geregelt sind (ungeregelter Bausatz bzw. Bauart). Um ein Beispiel zu nennen_ Ein Schreinermeister fertigt eine individuelle Unterdecke mit einer Bekleidung aus Holz an.

Soll die Unterdecke Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) genügen, ist nach Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1 ein AbP (allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) erforderlich auf Grundlage der DIN 4102-2.


Das Bad

EU-BauPVO: Fragen und Antworten um ein komplexes Thema

Im Juli löste die neue, europäisch geregelte Bauprodukte-Verordnung die seit 1989 geltende Bauprodukte-Richtlinie (BPR) ab. Bauprodukte, die nach dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen der BauPVO entsprechen.

Lesedauer: min

Mit der Neufassung der BauPVO wird u.a. auch eine Marktüberwachung eingeführt. Bei groben und wiederholten Verstößen können Bußgelder verhängt werden. Anders als die BPR gilt die BauPVO unmittelbar in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und soll damit eine einheitliche Rechtssetzung sowie den freien Warenverkehr gewährleisten. Die BauPVO regelt das »Inverkehrbringen« von Bauprodukten und zielt auf die Sicherheit von Bauwerken. Der Hersteller muss künftig für die europäisch geregelten Bauprodukte eine Leistungserklärung erstellen und zur Verfügung stellen sowie eine CE-Kennzeichnung anbringen. Der Händler muss prüfen, dass für das Produkt eine Leistungserklärung vorliegt und es mit ordnungsgemäßer CE-Kennzeichnung sowie dem Namen und der Anschrift des Herstellers versehen ist. Händler müssen für ihre Eigenmarken als »Inverkehrbringer« wie der »Hersteller« Leistungserklärung bzw. die CE-Kennzeichnung für ihre Produkte erstellen. Ein komplexes Thema, das auch beim Baustoff-Fachhandel viele Fragen aufwirft, stellte man auch beim Odenwald Faserplattenwerk (OWA) in Amorbach fest. André Overbeck, Leiter OWAconsult, beantwortet die zum Thema BauPVO am häufigsten gestellten Fragen.

Was ist eine Leistungserklärung (EU-BauPVO)?

Die Leistungserklärung ersetzt die bisherige EU-Konformitätserklärung, die auf Grundlage der EU-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG erstellt wurde. In der Leistungserklärung werden der Hersteller und die Bevollmächtigten genannt. Wesentlich ist die Nennung der relevanten europäischen Norm EN und die Leistungsdaten gemäß Norm sowie deren Konformitätsstufe. Weiterhin bestätigt der Hersteller die Konformität mit der relevanten Norm im Hinblick auf die Beständigkeit der Leistungsdaten (Prüfzeugnisse und -berichte sowie Produktionskontrolle). Diese Erklärung kann nur der Hersteller selbst rechtsverbindlich ausstellen. Die Ausnahme bilden »private Label«.

Was sind »private Label«?

Darunter versteht man die Verwendung von Produkten oder Bausätze bzw. Teile von Bausätzen eines Fremdherstellers unter eigenem Handelsnamen. Die EU-BauPVO lässt dies gemäß § 15 zu. Derjenige, der »private Label« betreibt, muss die Zustimmung des Fremdherstellers erhalten, um auf dessen technische Dokumentation zurückgreifen zu können. Gemäß EU-BauPVO § 36 muss er nicht zwingend Prüfungen wiederholen. Die Konformitätsstufen sind zu beachten.

Was sind »offene Systeme«?

Unter »offene Systeme« versteht man Bausätze bzw. Bauarten, bei denen die einzelnen Komponenten von unterschiedlichen Herstellern verwendet werden können. Beispiel_ Nach DIN 4102-4 kann eine F 90-GK Trennwand durch entsprechende Beplankung mit GK-Platten-Unterkonstruktion und Mineralwolleeinlage hergestellt werden. Die Komponenten können von unterschiedlichen Herstellern stammen, deren Produkte, die normativ geforderten technischen Parameter erfüllen. Ein Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP ist nicht erforderlich.

Und was sind »geschlossene Systeme«?

Unter einem »geschlossenen System« versteht man einen Bausatz bzw. eine Bauart, die per Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP bestimmte technische Leistungen erbringen (Brandschutz/Schallschutz etc.). Die in den Prüfzeugnissen/-berichten genannten Komponenten sind eindeutig bestimmt und können nicht beliebig durch Komponenten anderer Hersteller ausgetauscht werden.

Was sind ein geregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten im Sinne des deutschen Baurechts?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe auch Bauregelliste A, Teil 1 und Teil B.

Was sind ein ungeregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die nicht auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe Bauregelliste A, Teil 2 bzw. Teil 3 oder C.

Welche Unterdeckentypen sind »geregelt« im Sinne des deutschen Baurechts?

Üblicherweise alle sichtbaren, teilsichtbaren und verdeckten Schienensysteme mit Einlegeplatten, die auf Basis einer CE-Kennzeichnung nach DIN EN 13 964 produziert und eingebaut werden.

Und wie sind Unterdecken nach EN 13964 »geregelt«?

Die DIN EN 13 964 unterscheidet generell zwischen_

a) Decklagen als Komponente gemäß EN 13 964, Anhang ZA, Tabelle 1.4.

b) Unterkonstruktionskomponenten (Schienen, Hänger etc). gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.3.

c) Unterkonstruktionsbausatz (mind. 2 Komponenten) gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.2.

d) Unterdeckenbausätze (KIT) Decklage und Unterkonstruktion gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 (mit oder ohne Feuerwiderstandsanforderungen).

Welche Verwendbarkeitsnachweise sind nach EU-BauPVO bzw. deutschem Baurecht für abgehängte Unterdecken nach DIN EN 13964 erforderlich?

Grundsätzlich müssen das CE-Kennzeichen und die Leistungserklärung (DoP) vorliegen. Auf Aufforderung der Bauaufsichtsbehörden sind die relevanten Prüfzeugnisse/-berichte vorzulegen (EU-BauPVO § 11, Absatz 8). Werden nur OWAcoustic-Deckenplatten verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur Komponente gemäß Tabelle 1.4 Anhang ZA DIN EN 13964. Werden nur OWAconstruct (DoP)Schienensysteme bzw. Abhänger verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur für OWAconstruct-Unterkonstruktion-Komponenten gemäß Tabelle 1.3 Anhang ZA DIN EN 13964. Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft ohne Feuerwiderstandsanforderungen_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärungen (DoP) für die einzelnen Komponenten oder wenn kompletter Bausatz (Decklage/Schiene/Abhänger), CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (KIT) (aber ohne Feuerwiderstand – »keine Leistung erbracht«).

Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft mit Feuerwiderstands-Anforderungen: CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (mit Feuerwiderstand REI … nach EN 13501-2). Falls nicht nach EN 13501-2 geprüft wird, sondern nach DIN 4102, ist ein zusätzliches AbP – Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis – erforderlich. Dieses deckt die Abweichung zur EN 13501-2 ab. Der Bausatz muss komplett nach Prüfzeugnis/-bericht (EN bzw. AbP) eingebaut werden. Hier empfehle ich, die OWAconsult-Checkliste Feuerwiderstand auszufüllen.

Muss für eine Unterdecke mit Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) eine Leistungserklärung erstellt werden?

Für alle Unterdecken, die nach DIN EN 13964 geregelt sind, muss eine Leistungserklärung (DoP) erstellt werden mit den Leistungsangaben nach DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 als Bausatz (KIT).

Was bedeutet Konformität?

Die Konformität eines Bauproduktes bzw. Bausatzes (KIT) bedeutet die Übereinstimmung mit den Leistungsparametern (siehe DoP) durch Nachweis einer Erstprüfung (ITT-Initial Type Testing) und den Nachweis der Leistungsbeständigkeit der Leistungsparameter durch die Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle (FPC-Factory production control) gemäß den definierten Konformitätsstufen der DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle ZA 2.

Wer bestätigt die Konformität?

Grundsätzlich kann nur der Hersteller die Konformität (Erstprüfung-ITT/ Produktionskontrolle / Leistungsbeständigkeit) rechtsverbindlich bestätigen bzw. eine notifizierte Stelle je nach Konformitätsstufe.

Kann ein Hersteller die Konformität von Fremdprodukten bestätigen im Sinne der EU-BauPVO?

Grundsätzlich nein. Die Aus­nahme bilden z. B. »private Label«. In diesem Fall kann der Fremdhersteller die Genehmigung erteilen, auf seine technische Dokumentation zurückzugreifen (Prüfzeugnisse/Dokumentation der Produktionskontrolle etc.).

Dürfen Komponenten für Brandschutzdecken (Feuerwiderstand nach DIN EN 13964) beliebig ausgetauscht werden?

Nein! Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) werden durch Prüfzeugnisse/-berichte nachgewiesen. Nur Komponenten, die vom Hersteller verwendet wurden und im Prüfzeugnis/-bericht genannt sind, dürfen eingebaut werden. Beim Einbau von Fremdprodukten können die Prüfzeugnisse/-berichte nicht mehr als Nachweis verwendet werden.

Dies kann bei Nichtbeachtung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nur der Prüfzeugnis/-Berichtinhaber ist berechtigt, dieses für sein geprüftes System als Verwendbarkeitsnachweis zur Verfügung zu stellen.

Dürfen Komponenten für Unterdecken ohne Brandschutzanforderungen beliebig ausgetauscht werden?

Ja. Deckenlagen bzw. Unterkonstruktionskomponenten, die nach DIN EN 13964 nachgewiesen wurden, können gemäß ihren Leistungsdaten von verschiedenen Herstellern verwendet werden.

Kann ein Schienenhersteller Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) auf dem Markt anbieten?

Grundsätzlich ja. Die Bedingung_ Gemäß EU-BauPVO kann er Komponenten vom Fremdhersteller z. B. unter »private Label« als Bausatz (KIT) gemäß EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 prüfen.

Er benötigt hierzu die Zustimmung der Hersteller von Fremdkomponenten auf dessen technischer Dokumentation (Prüfungen/Dokumentation der Produktionskontrolle) gemäß § 36 EU-BauPVO. Ohne diese Zustimmung kann keine Leistungserklärung (DoP), die die Konformität des Bausatzes (KIT) mit der DIN EN 13964 bestätigt, erstellt werden. Ein AbP (Feuerwiderstandsprüfung nach DIN 4102-2) ersetzt nicht das CE-KIT-Kennzeichen und die erforderliche Leistungserklärung (DoP).

Was ist eine Unterdecke nach der Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1?

Es handelt sich hierbei um Unterdecken, die nicht nach DIN EN 13964 geregelt sind (ungeregelter Bausatz bzw. Bauart). Um ein Beispiel zu nennen_ Ein Schreinermeister fertigt eine individuelle Unterdecke mit einer Bekleidung aus Holz an.

Soll die Unterdecke Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) genügen, ist nach Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1 ein AbP (allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) erforderlich auf Grundlage der DIN 4102-2.


Das Fenster

EU-BauPVO: Fragen und Antworten um ein komplexes Thema

Im Juli löste die neue, europäisch geregelte Bauprodukte-Verordnung die seit 1989 geltende Bauprodukte-Richtlinie (BPR) ab. Bauprodukte, die nach dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen der BauPVO entsprechen.

Lesedauer: min

Mit der Neufassung der BauPVO wird u.a. auch eine Marktüberwachung eingeführt. Bei groben und wiederholten Verstößen können Bußgelder verhängt werden. Anders als die BPR gilt die BauPVO unmittelbar in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und soll damit eine einheitliche Rechtssetzung sowie den freien Warenverkehr gewährleisten. Die BauPVO regelt das »Inverkehrbringen« von Bauprodukten und zielt auf die Sicherheit von Bauwerken. Der Hersteller muss künftig für die europäisch geregelten Bauprodukte eine Leistungserklärung erstellen und zur Verfügung stellen sowie eine CE-Kennzeichnung anbringen. Der Händler muss prüfen, dass für das Produkt eine Leistungserklärung vorliegt und es mit ordnungsgemäßer CE-Kennzeichnung sowie dem Namen und der Anschrift des Herstellers versehen ist. Händler müssen für ihre Eigenmarken als »Inverkehrbringer« wie der »Hersteller« Leistungserklärung bzw. die CE-Kennzeichnung für ihre Produkte erstellen. Ein komplexes Thema, das auch beim Baustoff-Fachhandel viele Fragen aufwirft, stellte man auch beim Odenwald Faserplattenwerk (OWA) in Amorbach fest. André Overbeck, Leiter OWAconsult, beantwortet die zum Thema BauPVO am häufigsten gestellten Fragen.

Was ist eine Leistungserklärung (EU-BauPVO)?

Die Leistungserklärung ersetzt die bisherige EU-Konformitätserklärung, die auf Grundlage der EU-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG erstellt wurde. In der Leistungserklärung werden der Hersteller und die Bevollmächtigten genannt. Wesentlich ist die Nennung der relevanten europäischen Norm EN und die Leistungsdaten gemäß Norm sowie deren Konformitätsstufe. Weiterhin bestätigt der Hersteller die Konformität mit der relevanten Norm im Hinblick auf die Beständigkeit der Leistungsdaten (Prüfzeugnisse und -berichte sowie Produktionskontrolle). Diese Erklärung kann nur der Hersteller selbst rechtsverbindlich ausstellen. Die Ausnahme bilden »private Label«.

Was sind »private Label«?

Darunter versteht man die Verwendung von Produkten oder Bausätze bzw. Teile von Bausätzen eines Fremdherstellers unter eigenem Handelsnamen. Die EU-BauPVO lässt dies gemäß § 15 zu. Derjenige, der »private Label« betreibt, muss die Zustimmung des Fremdherstellers erhalten, um auf dessen technische Dokumentation zurückgreifen zu können. Gemäß EU-BauPVO § 36 muss er nicht zwingend Prüfungen wiederholen. Die Konformitätsstufen sind zu beachten.

Was sind »offene Systeme«?

Unter »offene Systeme« versteht man Bausätze bzw. Bauarten, bei denen die einzelnen Komponenten von unterschiedlichen Herstellern verwendet werden können. Beispiel_ Nach DIN 4102-4 kann eine F 90-GK Trennwand durch entsprechende Beplankung mit GK-Platten-Unterkonstruktion und Mineralwolleeinlage hergestellt werden. Die Komponenten können von unterschiedlichen Herstellern stammen, deren Produkte, die normativ geforderten technischen Parameter erfüllen. Ein Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP ist nicht erforderlich.

Und was sind »geschlossene Systeme«?

Unter einem »geschlossenen System« versteht man einen Bausatz bzw. eine Bauart, die per Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP bestimmte technische Leistungen erbringen (Brandschutz/Schallschutz etc.). Die in den Prüfzeugnissen/-berichten genannten Komponenten sind eindeutig bestimmt und können nicht beliebig durch Komponenten anderer Hersteller ausgetauscht werden.

Was sind ein geregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten im Sinne des deutschen Baurechts?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe auch Bauregelliste A, Teil 1 und Teil B.

Was sind ein ungeregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die nicht auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe Bauregelliste A, Teil 2 bzw. Teil 3 oder C.

Welche Unterdeckentypen sind »geregelt« im Sinne des deutschen Baurechts?

Üblicherweise alle sichtbaren, teilsichtbaren und verdeckten Schienensysteme mit Einlegeplatten, die auf Basis einer CE-Kennzeichnung nach DIN EN 13 964 produziert und eingebaut werden.

Und wie sind Unterdecken nach EN 13964 »geregelt«?

Die DIN EN 13 964 unterscheidet generell zwischen_

a) Decklagen als Komponente gemäß EN 13 964, Anhang ZA, Tabelle 1.4.

b) Unterkonstruktionskomponenten (Schienen, Hänger etc). gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.3.

c) Unterkonstruktionsbausatz (mind. 2 Komponenten) gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.2.

d) Unterdeckenbausätze (KIT) Decklage und Unterkonstruktion gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 (mit oder ohne Feuerwiderstandsanforderungen).

Welche Verwendbarkeitsnachweise sind nach EU-BauPVO bzw. deutschem Baurecht für abgehängte Unterdecken nach DIN EN 13964 erforderlich?

Grundsätzlich müssen das CE-Kennzeichen und die Leistungserklärung (DoP) vorliegen. Auf Aufforderung der Bauaufsichtsbehörden sind die relevanten Prüfzeugnisse/-berichte vorzulegen (EU-BauPVO § 11, Absatz 8). Werden nur OWAcoustic-Deckenplatten verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur Komponente gemäß Tabelle 1.4 Anhang ZA DIN EN 13964. Werden nur OWAconstruct (DoP)Schienensysteme bzw. Abhänger verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur für OWAconstruct-Unterkonstruktion-Komponenten gemäß Tabelle 1.3 Anhang ZA DIN EN 13964. Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft ohne Feuerwiderstandsanforderungen_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärungen (DoP) für die einzelnen Komponenten oder wenn kompletter Bausatz (Decklage/Schiene/Abhänger), CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (KIT) (aber ohne Feuerwiderstand – »keine Leistung erbracht«).

Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft mit Feuerwiderstands-Anforderungen: CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (mit Feuerwiderstand REI … nach EN 13501-2). Falls nicht nach EN 13501-2 geprüft wird, sondern nach DIN 4102, ist ein zusätzliches AbP – Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis – erforderlich. Dieses deckt die Abweichung zur EN 13501-2 ab. Der Bausatz muss komplett nach Prüfzeugnis/-bericht (EN bzw. AbP) eingebaut werden. Hier empfehle ich, die OWAconsult-Checkliste Feuerwiderstand auszufüllen.

Muss für eine Unterdecke mit Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) eine Leistungserklärung erstellt werden?

Für alle Unterdecken, die nach DIN EN 13964 geregelt sind, muss eine Leistungserklärung (DoP) erstellt werden mit den Leistungsangaben nach DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 als Bausatz (KIT).

Was bedeutet Konformität?

Die Konformität eines Bauproduktes bzw. Bausatzes (KIT) bedeutet die Übereinstimmung mit den Leistungsparametern (siehe DoP) durch Nachweis einer Erstprüfung (ITT-Initial Type Testing) und den Nachweis der Leistungsbeständigkeit der Leistungsparameter durch die Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle (FPC-Factory production control) gemäß den definierten Konformitätsstufen der DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle ZA 2.

Wer bestätigt die Konformität?

Grundsätzlich kann nur der Hersteller die Konformität (Erstprüfung-ITT/ Produktionskontrolle / Leistungsbeständigkeit) rechtsverbindlich bestätigen bzw. eine notifizierte Stelle je nach Konformitätsstufe.

Kann ein Hersteller die Konformität von Fremdprodukten bestätigen im Sinne der EU-BauPVO?

Grundsätzlich nein. Die Aus­nahme bilden z. B. »private Label«. In diesem Fall kann der Fremdhersteller die Genehmigung erteilen, auf seine technische Dokumentation zurückzugreifen (Prüfzeugnisse/Dokumentation der Produktionskontrolle etc.).

Dürfen Komponenten für Brandschutzdecken (Feuerwiderstand nach DIN EN 13964) beliebig ausgetauscht werden?

Nein! Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) werden durch Prüfzeugnisse/-berichte nachgewiesen. Nur Komponenten, die vom Hersteller verwendet wurden und im Prüfzeugnis/-bericht genannt sind, dürfen eingebaut werden. Beim Einbau von Fremdprodukten können die Prüfzeugnisse/-berichte nicht mehr als Nachweis verwendet werden.

Dies kann bei Nichtbeachtung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nur der Prüfzeugnis/-Berichtinhaber ist berechtigt, dieses für sein geprüftes System als Verwendbarkeitsnachweis zur Verfügung zu stellen.

Dürfen Komponenten für Unterdecken ohne Brandschutzanforderungen beliebig ausgetauscht werden?

Ja. Deckenlagen bzw. Unterkonstruktionskomponenten, die nach DIN EN 13964 nachgewiesen wurden, können gemäß ihren Leistungsdaten von verschiedenen Herstellern verwendet werden.

Kann ein Schienenhersteller Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) auf dem Markt anbieten?

Grundsätzlich ja. Die Bedingung_ Gemäß EU-BauPVO kann er Komponenten vom Fremdhersteller z. B. unter »private Label« als Bausatz (KIT) gemäß EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 prüfen.

Er benötigt hierzu die Zustimmung der Hersteller von Fremdkomponenten auf dessen technischer Dokumentation (Prüfungen/Dokumentation der Produktionskontrolle) gemäß § 36 EU-BauPVO. Ohne diese Zustimmung kann keine Leistungserklärung (DoP), die die Konformität des Bausatzes (KIT) mit der DIN EN 13964 bestätigt, erstellt werden. Ein AbP (Feuerwiderstandsprüfung nach DIN 4102-2) ersetzt nicht das CE-KIT-Kennzeichen und die erforderliche Leistungserklärung (DoP).

Was ist eine Unterdecke nach der Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1?

Es handelt sich hierbei um Unterdecken, die nicht nach DIN EN 13964 geregelt sind (ungeregelter Bausatz bzw. Bauart). Um ein Beispiel zu nennen_ Ein Schreinermeister fertigt eine individuelle Unterdecke mit einer Bekleidung aus Holz an.

Soll die Unterdecke Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) genügen, ist nach Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1 ein AbP (allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) erforderlich auf Grundlage der DIN 4102-2.


Innenausbau

EU-BauPVO: Fragen und Antworten um ein komplexes Thema

Im Juli löste die neue, europäisch geregelte Bauprodukte-Verordnung die seit 1989 geltende Bauprodukte-Richtlinie (BPR) ab. Bauprodukte, die nach dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen der BauPVO entsprechen.

Lesedauer: min

Mit der Neufassung der BauPVO wird u.a. auch eine Marktüberwachung eingeführt. Bei groben und wiederholten Verstößen können Bußgelder verhängt werden. Anders als die BPR gilt die BauPVO unmittelbar in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und soll damit eine einheitliche Rechtssetzung sowie den freien Warenverkehr gewährleisten. Die BauPVO regelt das »Inverkehrbringen« von Bauprodukten und zielt auf die Sicherheit von Bauwerken. Der Hersteller muss künftig für die europäisch geregelten Bauprodukte eine Leistungserklärung erstellen und zur Verfügung stellen sowie eine CE-Kennzeichnung anbringen. Der Händler muss prüfen, dass für das Produkt eine Leistungserklärung vorliegt und es mit ordnungsgemäßer CE-Kennzeichnung sowie dem Namen und der Anschrift des Herstellers versehen ist. Händler müssen für ihre Eigenmarken als »Inverkehrbringer« wie der »Hersteller« Leistungserklärung bzw. die CE-Kennzeichnung für ihre Produkte erstellen. Ein komplexes Thema, das auch beim Baustoff-Fachhandel viele Fragen aufwirft, stellte man auch beim Odenwald Faserplattenwerk (OWA) in Amorbach fest. André Overbeck, Leiter OWAconsult, beantwortet die zum Thema BauPVO am häufigsten gestellten Fragen.

Was ist eine Leistungserklärung (EU-BauPVO)?

Die Leistungserklärung ersetzt die bisherige EU-Konformitätserklärung, die auf Grundlage der EU-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG erstellt wurde. In der Leistungserklärung werden der Hersteller und die Bevollmächtigten genannt. Wesentlich ist die Nennung der relevanten europäischen Norm EN und die Leistungsdaten gemäß Norm sowie deren Konformitätsstufe. Weiterhin bestätigt der Hersteller die Konformität mit der relevanten Norm im Hinblick auf die Beständigkeit der Leistungsdaten (Prüfzeugnisse und -berichte sowie Produktionskontrolle). Diese Erklärung kann nur der Hersteller selbst rechtsverbindlich ausstellen. Die Ausnahme bilden »private Label«.

Was sind »private Label«?

Darunter versteht man die Verwendung von Produkten oder Bausätze bzw. Teile von Bausätzen eines Fremdherstellers unter eigenem Handelsnamen. Die EU-BauPVO lässt dies gemäß § 15 zu. Derjenige, der »private Label« betreibt, muss die Zustimmung des Fremdherstellers erhalten, um auf dessen technische Dokumentation zurückgreifen zu können. Gemäß EU-BauPVO § 36 muss er nicht zwingend Prüfungen wiederholen. Die Konformitätsstufen sind zu beachten.

Was sind »offene Systeme«?

Unter »offene Systeme« versteht man Bausätze bzw. Bauarten, bei denen die einzelnen Komponenten von unterschiedlichen Herstellern verwendet werden können. Beispiel_ Nach DIN 4102-4 kann eine F 90-GK Trennwand durch entsprechende Beplankung mit GK-Platten-Unterkonstruktion und Mineralwolleeinlage hergestellt werden. Die Komponenten können von unterschiedlichen Herstellern stammen, deren Produkte, die normativ geforderten technischen Parameter erfüllen. Ein Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP ist nicht erforderlich.

Und was sind »geschlossene Systeme«?

Unter einem »geschlossenen System« versteht man einen Bausatz bzw. eine Bauart, die per Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP bestimmte technische Leistungen erbringen (Brandschutz/Schallschutz etc.). Die in den Prüfzeugnissen/-berichten genannten Komponenten sind eindeutig bestimmt und können nicht beliebig durch Komponenten anderer Hersteller ausgetauscht werden.

Was sind ein geregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten im Sinne des deutschen Baurechts?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe auch Bauregelliste A, Teil 1 und Teil B.

Was sind ein ungeregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die nicht auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe Bauregelliste A, Teil 2 bzw. Teil 3 oder C.

Welche Unterdeckentypen sind »geregelt« im Sinne des deutschen Baurechts?

Üblicherweise alle sichtbaren, teilsichtbaren und verdeckten Schienensysteme mit Einlegeplatten, die auf Basis einer CE-Kennzeichnung nach DIN EN 13 964 produziert und eingebaut werden.

Und wie sind Unterdecken nach EN 13964 »geregelt«?

Die DIN EN 13 964 unterscheidet generell zwischen_

a) Decklagen als Komponente gemäß EN 13 964, Anhang ZA, Tabelle 1.4.

b) Unterkonstruktionskomponenten (Schienen, Hänger etc). gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.3.

c) Unterkonstruktionsbausatz (mind. 2 Komponenten) gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.2.

d) Unterdeckenbausätze (KIT) Decklage und Unterkonstruktion gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 (mit oder ohne Feuerwiderstandsanforderungen).

Welche Verwendbarkeitsnachweise sind nach EU-BauPVO bzw. deutschem Baurecht für abgehängte Unterdecken nach DIN EN 13964 erforderlich?

Grundsätzlich müssen das CE-Kennzeichen und die Leistungserklärung (DoP) vorliegen. Auf Aufforderung der Bauaufsichtsbehörden sind die relevanten Prüfzeugnisse/-berichte vorzulegen (EU-BauPVO § 11, Absatz 8). Werden nur OWAcoustic-Deckenplatten verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur Komponente gemäß Tabelle 1.4 Anhang ZA DIN EN 13964. Werden nur OWAconstruct (DoP)Schienensysteme bzw. Abhänger verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur für OWAconstruct-Unterkonstruktion-Komponenten gemäß Tabelle 1.3 Anhang ZA DIN EN 13964. Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft ohne Feuerwiderstandsanforderungen_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärungen (DoP) für die einzelnen Komponenten oder wenn kompletter Bausatz (Decklage/Schiene/Abhänger), CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (KIT) (aber ohne Feuerwiderstand – »keine Leistung erbracht«).

Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft mit Feuerwiderstands-Anforderungen: CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (mit Feuerwiderstand REI … nach EN 13501-2). Falls nicht nach EN 13501-2 geprüft wird, sondern nach DIN 4102, ist ein zusätzliches AbP – Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis – erforderlich. Dieses deckt die Abweichung zur EN 13501-2 ab. Der Bausatz muss komplett nach Prüfzeugnis/-bericht (EN bzw. AbP) eingebaut werden. Hier empfehle ich, die OWAconsult-Checkliste Feuerwiderstand auszufüllen.

Muss für eine Unterdecke mit Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) eine Leistungserklärung erstellt werden?

Für alle Unterdecken, die nach DIN EN 13964 geregelt sind, muss eine Leistungserklärung (DoP) erstellt werden mit den Leistungsangaben nach DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 als Bausatz (KIT).

Was bedeutet Konformität?

Die Konformität eines Bauproduktes bzw. Bausatzes (KIT) bedeutet die Übereinstimmung mit den Leistungsparametern (siehe DoP) durch Nachweis einer Erstprüfung (ITT-Initial Type Testing) und den Nachweis der Leistungsbeständigkeit der Leistungsparameter durch die Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle (FPC-Factory production control) gemäß den definierten Konformitätsstufen der DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle ZA 2.

Wer bestätigt die Konformität?

Grundsätzlich kann nur der Hersteller die Konformität (Erstprüfung-ITT/ Produktionskontrolle / Leistungsbeständigkeit) rechtsverbindlich bestätigen bzw. eine notifizierte Stelle je nach Konformitätsstufe.

Kann ein Hersteller die Konformität von Fremdprodukten bestätigen im Sinne der EU-BauPVO?

Grundsätzlich nein. Die Aus­nahme bilden z. B. »private Label«. In diesem Fall kann der Fremdhersteller die Genehmigung erteilen, auf seine technische Dokumentation zurückzugreifen (Prüfzeugnisse/Dokumentation der Produktionskontrolle etc.).

Dürfen Komponenten für Brandschutzdecken (Feuerwiderstand nach DIN EN 13964) beliebig ausgetauscht werden?

Nein! Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) werden durch Prüfzeugnisse/-berichte nachgewiesen. Nur Komponenten, die vom Hersteller verwendet wurden und im Prüfzeugnis/-bericht genannt sind, dürfen eingebaut werden. Beim Einbau von Fremdprodukten können die Prüfzeugnisse/-berichte nicht mehr als Nachweis verwendet werden.

Dies kann bei Nichtbeachtung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nur der Prüfzeugnis/-Berichtinhaber ist berechtigt, dieses für sein geprüftes System als Verwendbarkeitsnachweis zur Verfügung zu stellen.

Dürfen Komponenten für Unterdecken ohne Brandschutzanforderungen beliebig ausgetauscht werden?

Ja. Deckenlagen bzw. Unterkonstruktionskomponenten, die nach DIN EN 13964 nachgewiesen wurden, können gemäß ihren Leistungsdaten von verschiedenen Herstellern verwendet werden.

Kann ein Schienenhersteller Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) auf dem Markt anbieten?

Grundsätzlich ja. Die Bedingung_ Gemäß EU-BauPVO kann er Komponenten vom Fremdhersteller z. B. unter »private Label« als Bausatz (KIT) gemäß EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 prüfen.

Er benötigt hierzu die Zustimmung der Hersteller von Fremdkomponenten auf dessen technischer Dokumentation (Prüfungen/Dokumentation der Produktionskontrolle) gemäß § 36 EU-BauPVO. Ohne diese Zustimmung kann keine Leistungserklärung (DoP), die die Konformität des Bausatzes (KIT) mit der DIN EN 13964 bestätigt, erstellt werden. Ein AbP (Feuerwiderstandsprüfung nach DIN 4102-2) ersetzt nicht das CE-KIT-Kennzeichen und die erforderliche Leistungserklärung (DoP).

Was ist eine Unterdecke nach der Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1?

Es handelt sich hierbei um Unterdecken, die nicht nach DIN EN 13964 geregelt sind (ungeregelter Bausatz bzw. Bauart). Um ein Beispiel zu nennen_ Ein Schreinermeister fertigt eine individuelle Unterdecke mit einer Bekleidung aus Holz an.

Soll die Unterdecke Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) genügen, ist nach Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1 ein AbP (allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) erforderlich auf Grundlage der DIN 4102-2.


Die Türe

EU-BauPVO: Fragen und Antworten um ein komplexes Thema

Im Juli löste die neue, europäisch geregelte Bauprodukte-Verordnung die seit 1989 geltende Bauprodukte-Richtlinie (BPR) ab. Bauprodukte, die nach dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen der BauPVO entsprechen.

Lesedauer: min

Mit der Neufassung der BauPVO wird u.a. auch eine Marktüberwachung eingeführt. Bei groben und wiederholten Verstößen können Bußgelder verhängt werden. Anders als die BPR gilt die BauPVO unmittelbar in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und soll damit eine einheitliche Rechtssetzung sowie den freien Warenverkehr gewährleisten. Die BauPVO regelt das »Inverkehrbringen« von Bauprodukten und zielt auf die Sicherheit von Bauwerken. Der Hersteller muss künftig für die europäisch geregelten Bauprodukte eine Leistungserklärung erstellen und zur Verfügung stellen sowie eine CE-Kennzeichnung anbringen. Der Händler muss prüfen, dass für das Produkt eine Leistungserklärung vorliegt und es mit ordnungsgemäßer CE-Kennzeichnung sowie dem Namen und der Anschrift des Herstellers versehen ist. Händler müssen für ihre Eigenmarken als »Inverkehrbringer« wie der »Hersteller« Leistungserklärung bzw. die CE-Kennzeichnung für ihre Produkte erstellen. Ein komplexes Thema, das auch beim Baustoff-Fachhandel viele Fragen aufwirft, stellte man auch beim Odenwald Faserplattenwerk (OWA) in Amorbach fest. André Overbeck, Leiter OWAconsult, beantwortet die zum Thema BauPVO am häufigsten gestellten Fragen.

Was ist eine Leistungserklärung (EU-BauPVO)?

Die Leistungserklärung ersetzt die bisherige EU-Konformitätserklärung, die auf Grundlage der EU-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG erstellt wurde. In der Leistungserklärung werden der Hersteller und die Bevollmächtigten genannt. Wesentlich ist die Nennung der relevanten europäischen Norm EN und die Leistungsdaten gemäß Norm sowie deren Konformitätsstufe. Weiterhin bestätigt der Hersteller die Konformität mit der relevanten Norm im Hinblick auf die Beständigkeit der Leistungsdaten (Prüfzeugnisse und -berichte sowie Produktionskontrolle). Diese Erklärung kann nur der Hersteller selbst rechtsverbindlich ausstellen. Die Ausnahme bilden »private Label«.

Was sind »private Label«?

Darunter versteht man die Verwendung von Produkten oder Bausätze bzw. Teile von Bausätzen eines Fremdherstellers unter eigenem Handelsnamen. Die EU-BauPVO lässt dies gemäß § 15 zu. Derjenige, der »private Label« betreibt, muss die Zustimmung des Fremdherstellers erhalten, um auf dessen technische Dokumentation zurückgreifen zu können. Gemäß EU-BauPVO § 36 muss er nicht zwingend Prüfungen wiederholen. Die Konformitätsstufen sind zu beachten.

Was sind »offene Systeme«?

Unter »offene Systeme« versteht man Bausätze bzw. Bauarten, bei denen die einzelnen Komponenten von unterschiedlichen Herstellern verwendet werden können. Beispiel_ Nach DIN 4102-4 kann eine F 90-GK Trennwand durch entsprechende Beplankung mit GK-Platten-Unterkonstruktion und Mineralwolleeinlage hergestellt werden. Die Komponenten können von unterschiedlichen Herstellern stammen, deren Produkte, die normativ geforderten technischen Parameter erfüllen. Ein Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP ist nicht erforderlich.

Und was sind »geschlossene Systeme«?

Unter einem »geschlossenen System« versteht man einen Bausatz bzw. eine Bauart, die per Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP bestimmte technische Leistungen erbringen (Brandschutz/Schallschutz etc.). Die in den Prüfzeugnissen/-berichten genannten Komponenten sind eindeutig bestimmt und können nicht beliebig durch Komponenten anderer Hersteller ausgetauscht werden.

Was sind ein geregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten im Sinne des deutschen Baurechts?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe auch Bauregelliste A, Teil 1 und Teil B.

Was sind ein ungeregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die nicht auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe Bauregelliste A, Teil 2 bzw. Teil 3 oder C.

Welche Unterdeckentypen sind »geregelt« im Sinne des deutschen Baurechts?

Üblicherweise alle sichtbaren, teilsichtbaren und verdeckten Schienensysteme mit Einlegeplatten, die auf Basis einer CE-Kennzeichnung nach DIN EN 13 964 produziert und eingebaut werden.

Und wie sind Unterdecken nach EN 13964 »geregelt«?

Die DIN EN 13 964 unterscheidet generell zwischen_

a) Decklagen als Komponente gemäß EN 13 964, Anhang ZA, Tabelle 1.4.

b) Unterkonstruktionskomponenten (Schienen, Hänger etc). gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.3.

c) Unterkonstruktionsbausatz (mind. 2 Komponenten) gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.2.

d) Unterdeckenbausätze (KIT) Decklage und Unterkonstruktion gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 (mit oder ohne Feuerwiderstandsanforderungen).

Welche Verwendbarkeitsnachweise sind nach EU-BauPVO bzw. deutschem Baurecht für abgehängte Unterdecken nach DIN EN 13964 erforderlich?

Grundsätzlich müssen das CE-Kennzeichen und die Leistungserklärung (DoP) vorliegen. Auf Aufforderung der Bauaufsichtsbehörden sind die relevanten Prüfzeugnisse/-berichte vorzulegen (EU-BauPVO § 11, Absatz 8). Werden nur OWAcoustic-Deckenplatten verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur Komponente gemäß Tabelle 1.4 Anhang ZA DIN EN 13964. Werden nur OWAconstruct (DoP)Schienensysteme bzw. Abhänger verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur für OWAconstruct-Unterkonstruktion-Komponenten gemäß Tabelle 1.3 Anhang ZA DIN EN 13964. Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft ohne Feuerwiderstandsanforderungen_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärungen (DoP) für die einzelnen Komponenten oder wenn kompletter Bausatz (Decklage/Schiene/Abhänger), CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (KIT) (aber ohne Feuerwiderstand – »keine Leistung erbracht«).

Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft mit Feuerwiderstands-Anforderungen: CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (mit Feuerwiderstand REI … nach EN 13501-2). Falls nicht nach EN 13501-2 geprüft wird, sondern nach DIN 4102, ist ein zusätzliches AbP – Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis – erforderlich. Dieses deckt die Abweichung zur EN 13501-2 ab. Der Bausatz muss komplett nach Prüfzeugnis/-bericht (EN bzw. AbP) eingebaut werden. Hier empfehle ich, die OWAconsult-Checkliste Feuerwiderstand auszufüllen.

Muss für eine Unterdecke mit Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) eine Leistungserklärung erstellt werden?

Für alle Unterdecken, die nach DIN EN 13964 geregelt sind, muss eine Leistungserklärung (DoP) erstellt werden mit den Leistungsangaben nach DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 als Bausatz (KIT).

Was bedeutet Konformität?

Die Konformität eines Bauproduktes bzw. Bausatzes (KIT) bedeutet die Übereinstimmung mit den Leistungsparametern (siehe DoP) durch Nachweis einer Erstprüfung (ITT-Initial Type Testing) und den Nachweis der Leistungsbeständigkeit der Leistungsparameter durch die Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle (FPC-Factory production control) gemäß den definierten Konformitätsstufen der DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle ZA 2.

Wer bestätigt die Konformität?

Grundsätzlich kann nur der Hersteller die Konformität (Erstprüfung-ITT/ Produktionskontrolle / Leistungsbeständigkeit) rechtsverbindlich bestätigen bzw. eine notifizierte Stelle je nach Konformitätsstufe.

Kann ein Hersteller die Konformität von Fremdprodukten bestätigen im Sinne der EU-BauPVO?

Grundsätzlich nein. Die Aus­nahme bilden z. B. »private Label«. In diesem Fall kann der Fremdhersteller die Genehmigung erteilen, auf seine technische Dokumentation zurückzugreifen (Prüfzeugnisse/Dokumentation der Produktionskontrolle etc.).

Dürfen Komponenten für Brandschutzdecken (Feuerwiderstand nach DIN EN 13964) beliebig ausgetauscht werden?

Nein! Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) werden durch Prüfzeugnisse/-berichte nachgewiesen. Nur Komponenten, die vom Hersteller verwendet wurden und im Prüfzeugnis/-bericht genannt sind, dürfen eingebaut werden. Beim Einbau von Fremdprodukten können die Prüfzeugnisse/-berichte nicht mehr als Nachweis verwendet werden.

Dies kann bei Nichtbeachtung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nur der Prüfzeugnis/-Berichtinhaber ist berechtigt, dieses für sein geprüftes System als Verwendbarkeitsnachweis zur Verfügung zu stellen.

Dürfen Komponenten für Unterdecken ohne Brandschutzanforderungen beliebig ausgetauscht werden?

Ja. Deckenlagen bzw. Unterkonstruktionskomponenten, die nach DIN EN 13964 nachgewiesen wurden, können gemäß ihren Leistungsdaten von verschiedenen Herstellern verwendet werden.

Kann ein Schienenhersteller Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) auf dem Markt anbieten?

Grundsätzlich ja. Die Bedingung_ Gemäß EU-BauPVO kann er Komponenten vom Fremdhersteller z. B. unter »private Label« als Bausatz (KIT) gemäß EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 prüfen.

Er benötigt hierzu die Zustimmung der Hersteller von Fremdkomponenten auf dessen technischer Dokumentation (Prüfungen/Dokumentation der Produktionskontrolle) gemäß § 36 EU-BauPVO. Ohne diese Zustimmung kann keine Leistungserklärung (DoP), die die Konformität des Bausatzes (KIT) mit der DIN EN 13964 bestätigt, erstellt werden. Ein AbP (Feuerwiderstandsprüfung nach DIN 4102-2) ersetzt nicht das CE-KIT-Kennzeichen und die erforderliche Leistungserklärung (DoP).

Was ist eine Unterdecke nach der Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1?

Es handelt sich hierbei um Unterdecken, die nicht nach DIN EN 13964 geregelt sind (ungeregelter Bausatz bzw. Bauart). Um ein Beispiel zu nennen_ Ein Schreinermeister fertigt eine individuelle Unterdecke mit einer Bekleidung aus Holz an.

Soll die Unterdecke Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) genügen, ist nach Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1 ein AbP (allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) erforderlich auf Grundlage der DIN 4102-2.


Arbeitsschutz / Arbeitssicherheit

EU-BauPVO: Fragen und Antworten um ein komplexes Thema

Im Juli löste die neue, europäisch geregelte Bauprodukte-Verordnung die seit 1989 geltende Bauprodukte-Richtlinie (BPR) ab. Bauprodukte, die nach dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen der BauPVO entsprechen.

Lesedauer: min

Mit der Neufassung der BauPVO wird u.a. auch eine Marktüberwachung eingeführt. Bei groben und wiederholten Verstößen können Bußgelder verhängt werden. Anders als die BPR gilt die BauPVO unmittelbar in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und soll damit eine einheitliche Rechtssetzung sowie den freien Warenverkehr gewährleisten. Die BauPVO regelt das »Inverkehrbringen« von Bauprodukten und zielt auf die Sicherheit von Bauwerken. Der Hersteller muss künftig für die europäisch geregelten Bauprodukte eine Leistungserklärung erstellen und zur Verfügung stellen sowie eine CE-Kennzeichnung anbringen. Der Händler muss prüfen, dass für das Produkt eine Leistungserklärung vorliegt und es mit ordnungsgemäßer CE-Kennzeichnung sowie dem Namen und der Anschrift des Herstellers versehen ist. Händler müssen für ihre Eigenmarken als »Inverkehrbringer« wie der »Hersteller« Leistungserklärung bzw. die CE-Kennzeichnung für ihre Produkte erstellen. Ein komplexes Thema, das auch beim Baustoff-Fachhandel viele Fragen aufwirft, stellte man auch beim Odenwald Faserplattenwerk (OWA) in Amorbach fest. André Overbeck, Leiter OWAconsult, beantwortet die zum Thema BauPVO am häufigsten gestellten Fragen.

Was ist eine Leistungserklärung (EU-BauPVO)?

Die Leistungserklärung ersetzt die bisherige EU-Konformitätserklärung, die auf Grundlage der EU-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG erstellt wurde. In der Leistungserklärung werden der Hersteller und die Bevollmächtigten genannt. Wesentlich ist die Nennung der relevanten europäischen Norm EN und die Leistungsdaten gemäß Norm sowie deren Konformitätsstufe. Weiterhin bestätigt der Hersteller die Konformität mit der relevanten Norm im Hinblick auf die Beständigkeit der Leistungsdaten (Prüfzeugnisse und -berichte sowie Produktionskontrolle). Diese Erklärung kann nur der Hersteller selbst rechtsverbindlich ausstellen. Die Ausnahme bilden »private Label«.

Was sind »private Label«?

Darunter versteht man die Verwendung von Produkten oder Bausätze bzw. Teile von Bausätzen eines Fremdherstellers unter eigenem Handelsnamen. Die EU-BauPVO lässt dies gemäß § 15 zu. Derjenige, der »private Label« betreibt, muss die Zustimmung des Fremdherstellers erhalten, um auf dessen technische Dokumentation zurückgreifen zu können. Gemäß EU-BauPVO § 36 muss er nicht zwingend Prüfungen wiederholen. Die Konformitätsstufen sind zu beachten.

Was sind »offene Systeme«?

Unter »offene Systeme« versteht man Bausätze bzw. Bauarten, bei denen die einzelnen Komponenten von unterschiedlichen Herstellern verwendet werden können. Beispiel_ Nach DIN 4102-4 kann eine F 90-GK Trennwand durch entsprechende Beplankung mit GK-Platten-Unterkonstruktion und Mineralwolleeinlage hergestellt werden. Die Komponenten können von unterschiedlichen Herstellern stammen, deren Produkte, die normativ geforderten technischen Parameter erfüllen. Ein Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP ist nicht erforderlich.

Und was sind »geschlossene Systeme«?

Unter einem »geschlossenen System« versteht man einen Bausatz bzw. eine Bauart, die per Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP bestimmte technische Leistungen erbringen (Brandschutz/Schallschutz etc.). Die in den Prüfzeugnissen/-berichten genannten Komponenten sind eindeutig bestimmt und können nicht beliebig durch Komponenten anderer Hersteller ausgetauscht werden.

Was sind ein geregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten im Sinne des deutschen Baurechts?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe auch Bauregelliste A, Teil 1 und Teil B.

Was sind ein ungeregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die nicht auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe Bauregelliste A, Teil 2 bzw. Teil 3 oder C.

Welche Unterdeckentypen sind »geregelt« im Sinne des deutschen Baurechts?

Üblicherweise alle sichtbaren, teilsichtbaren und verdeckten Schienensysteme mit Einlegeplatten, die auf Basis einer CE-Kennzeichnung nach DIN EN 13 964 produziert und eingebaut werden.

Und wie sind Unterdecken nach EN 13964 »geregelt«?

Die DIN EN 13 964 unterscheidet generell zwischen_

a) Decklagen als Komponente gemäß EN 13 964, Anhang ZA, Tabelle 1.4.

b) Unterkonstruktionskomponenten (Schienen, Hänger etc). gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.3.

c) Unterkonstruktionsbausatz (mind. 2 Komponenten) gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.2.

d) Unterdeckenbausätze (KIT) Decklage und Unterkonstruktion gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 (mit oder ohne Feuerwiderstandsanforderungen).

Welche Verwendbarkeitsnachweise sind nach EU-BauPVO bzw. deutschem Baurecht für abgehängte Unterdecken nach DIN EN 13964 erforderlich?

Grundsätzlich müssen das CE-Kennzeichen und die Leistungserklärung (DoP) vorliegen. Auf Aufforderung der Bauaufsichtsbehörden sind die relevanten Prüfzeugnisse/-berichte vorzulegen (EU-BauPVO § 11, Absatz 8). Werden nur OWAcoustic-Deckenplatten verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur Komponente gemäß Tabelle 1.4 Anhang ZA DIN EN 13964. Werden nur OWAconstruct (DoP)Schienensysteme bzw. Abhänger verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur für OWAconstruct-Unterkonstruktion-Komponenten gemäß Tabelle 1.3 Anhang ZA DIN EN 13964. Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft ohne Feuerwiderstandsanforderungen_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärungen (DoP) für die einzelnen Komponenten oder wenn kompletter Bausatz (Decklage/Schiene/Abhänger), CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (KIT) (aber ohne Feuerwiderstand – »keine Leistung erbracht«).

Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft mit Feuerwiderstands-Anforderungen: CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (mit Feuerwiderstand REI … nach EN 13501-2). Falls nicht nach EN 13501-2 geprüft wird, sondern nach DIN 4102, ist ein zusätzliches AbP – Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis – erforderlich. Dieses deckt die Abweichung zur EN 13501-2 ab. Der Bausatz muss komplett nach Prüfzeugnis/-bericht (EN bzw. AbP) eingebaut werden. Hier empfehle ich, die OWAconsult-Checkliste Feuerwiderstand auszufüllen.

Muss für eine Unterdecke mit Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) eine Leistungserklärung erstellt werden?

Für alle Unterdecken, die nach DIN EN 13964 geregelt sind, muss eine Leistungserklärung (DoP) erstellt werden mit den Leistungsangaben nach DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 als Bausatz (KIT).

Was bedeutet Konformität?

Die Konformität eines Bauproduktes bzw. Bausatzes (KIT) bedeutet die Übereinstimmung mit den Leistungsparametern (siehe DoP) durch Nachweis einer Erstprüfung (ITT-Initial Type Testing) und den Nachweis der Leistungsbeständigkeit der Leistungsparameter durch die Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle (FPC-Factory production control) gemäß den definierten Konformitätsstufen der DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle ZA 2.

Wer bestätigt die Konformität?

Grundsätzlich kann nur der Hersteller die Konformität (Erstprüfung-ITT/ Produktionskontrolle / Leistungsbeständigkeit) rechtsverbindlich bestätigen bzw. eine notifizierte Stelle je nach Konformitätsstufe.

Kann ein Hersteller die Konformität von Fremdprodukten bestätigen im Sinne der EU-BauPVO?

Grundsätzlich nein. Die Aus­nahme bilden z. B. »private Label«. In diesem Fall kann der Fremdhersteller die Genehmigung erteilen, auf seine technische Dokumentation zurückzugreifen (Prüfzeugnisse/Dokumentation der Produktionskontrolle etc.).

Dürfen Komponenten für Brandschutzdecken (Feuerwiderstand nach DIN EN 13964) beliebig ausgetauscht werden?

Nein! Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) werden durch Prüfzeugnisse/-berichte nachgewiesen. Nur Komponenten, die vom Hersteller verwendet wurden und im Prüfzeugnis/-bericht genannt sind, dürfen eingebaut werden. Beim Einbau von Fremdprodukten können die Prüfzeugnisse/-berichte nicht mehr als Nachweis verwendet werden.

Dies kann bei Nichtbeachtung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nur der Prüfzeugnis/-Berichtinhaber ist berechtigt, dieses für sein geprüftes System als Verwendbarkeitsnachweis zur Verfügung zu stellen.

Dürfen Komponenten für Unterdecken ohne Brandschutzanforderungen beliebig ausgetauscht werden?

Ja. Deckenlagen bzw. Unterkonstruktionskomponenten, die nach DIN EN 13964 nachgewiesen wurden, können gemäß ihren Leistungsdaten von verschiedenen Herstellern verwendet werden.

Kann ein Schienenhersteller Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) auf dem Markt anbieten?

Grundsätzlich ja. Die Bedingung_ Gemäß EU-BauPVO kann er Komponenten vom Fremdhersteller z. B. unter »private Label« als Bausatz (KIT) gemäß EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 prüfen.

Er benötigt hierzu die Zustimmung der Hersteller von Fremdkomponenten auf dessen technischer Dokumentation (Prüfungen/Dokumentation der Produktionskontrolle) gemäß § 36 EU-BauPVO. Ohne diese Zustimmung kann keine Leistungserklärung (DoP), die die Konformität des Bausatzes (KIT) mit der DIN EN 13964 bestätigt, erstellt werden. Ein AbP (Feuerwiderstandsprüfung nach DIN 4102-2) ersetzt nicht das CE-KIT-Kennzeichen und die erforderliche Leistungserklärung (DoP).

Was ist eine Unterdecke nach der Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1?

Es handelt sich hierbei um Unterdecken, die nicht nach DIN EN 13964 geregelt sind (ungeregelter Bausatz bzw. Bauart). Um ein Beispiel zu nennen_ Ein Schreinermeister fertigt eine individuelle Unterdecke mit einer Bekleidung aus Holz an.

Soll die Unterdecke Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) genügen, ist nach Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1 ein AbP (allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) erforderlich auf Grundlage der DIN 4102-2.


Fassade

EU-BauPVO: Fragen und Antworten um ein komplexes Thema

Im Juli löste die neue, europäisch geregelte Bauprodukte-Verordnung die seit 1989 geltende Bauprodukte-Richtlinie (BPR) ab. Bauprodukte, die nach dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen der BauPVO entsprechen.

Lesedauer: min

Mit der Neufassung der BauPVO wird u.a. auch eine Marktüberwachung eingeführt. Bei groben und wiederholten Verstößen können Bußgelder verhängt werden. Anders als die BPR gilt die BauPVO unmittelbar in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und soll damit eine einheitliche Rechtssetzung sowie den freien Warenverkehr gewährleisten. Die BauPVO regelt das »Inverkehrbringen« von Bauprodukten und zielt auf die Sicherheit von Bauwerken. Der Hersteller muss künftig für die europäisch geregelten Bauprodukte eine Leistungserklärung erstellen und zur Verfügung stellen sowie eine CE-Kennzeichnung anbringen. Der Händler muss prüfen, dass für das Produkt eine Leistungserklärung vorliegt und es mit ordnungsgemäßer CE-Kennzeichnung sowie dem Namen und der Anschrift des Herstellers versehen ist. Händler müssen für ihre Eigenmarken als »Inverkehrbringer« wie der »Hersteller« Leistungserklärung bzw. die CE-Kennzeichnung für ihre Produkte erstellen. Ein komplexes Thema, das auch beim Baustoff-Fachhandel viele Fragen aufwirft, stellte man auch beim Odenwald Faserplattenwerk (OWA) in Amorbach fest. André Overbeck, Leiter OWAconsult, beantwortet die zum Thema BauPVO am häufigsten gestellten Fragen.

Was ist eine Leistungserklärung (EU-BauPVO)?

Die Leistungserklärung ersetzt die bisherige EU-Konformitätserklärung, die auf Grundlage der EU-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG erstellt wurde. In der Leistungserklärung werden der Hersteller und die Bevollmächtigten genannt. Wesentlich ist die Nennung der relevanten europäischen Norm EN und die Leistungsdaten gemäß Norm sowie deren Konformitätsstufe. Weiterhin bestätigt der Hersteller die Konformität mit der relevanten Norm im Hinblick auf die Beständigkeit der Leistungsdaten (Prüfzeugnisse und -berichte sowie Produktionskontrolle). Diese Erklärung kann nur der Hersteller selbst rechtsverbindlich ausstellen. Die Ausnahme bilden »private Label«.

Was sind »private Label«?

Darunter versteht man die Verwendung von Produkten oder Bausätze bzw. Teile von Bausätzen eines Fremdherstellers unter eigenem Handelsnamen. Die EU-BauPVO lässt dies gemäß § 15 zu. Derjenige, der »private Label« betreibt, muss die Zustimmung des Fremdherstellers erhalten, um auf dessen technische Dokumentation zurückgreifen zu können. Gemäß EU-BauPVO § 36 muss er nicht zwingend Prüfungen wiederholen. Die Konformitätsstufen sind zu beachten.

Was sind »offene Systeme«?

Unter »offene Systeme« versteht man Bausätze bzw. Bauarten, bei denen die einzelnen Komponenten von unterschiedlichen Herstellern verwendet werden können. Beispiel_ Nach DIN 4102-4 kann eine F 90-GK Trennwand durch entsprechende Beplankung mit GK-Platten-Unterkonstruktion und Mineralwolleeinlage hergestellt werden. Die Komponenten können von unterschiedlichen Herstellern stammen, deren Produkte, die normativ geforderten technischen Parameter erfüllen. Ein Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP ist nicht erforderlich.

Und was sind »geschlossene Systeme«?

Unter einem »geschlossenen System« versteht man einen Bausatz bzw. eine Bauart, die per Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP bestimmte technische Leistungen erbringen (Brandschutz/Schallschutz etc.). Die in den Prüfzeugnissen/-berichten genannten Komponenten sind eindeutig bestimmt und können nicht beliebig durch Komponenten anderer Hersteller ausgetauscht werden.

Was sind ein geregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten im Sinne des deutschen Baurechts?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe auch Bauregelliste A, Teil 1 und Teil B.

Was sind ein ungeregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die nicht auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe Bauregelliste A, Teil 2 bzw. Teil 3 oder C.

Welche Unterdeckentypen sind »geregelt« im Sinne des deutschen Baurechts?

Üblicherweise alle sichtbaren, teilsichtbaren und verdeckten Schienensysteme mit Einlegeplatten, die auf Basis einer CE-Kennzeichnung nach DIN EN 13 964 produziert und eingebaut werden.

Und wie sind Unterdecken nach EN 13964 »geregelt«?

Die DIN EN 13 964 unterscheidet generell zwischen_

a) Decklagen als Komponente gemäß EN 13 964, Anhang ZA, Tabelle 1.4.

b) Unterkonstruktionskomponenten (Schienen, Hänger etc). gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.3.

c) Unterkonstruktionsbausatz (mind. 2 Komponenten) gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.2.

d) Unterdeckenbausätze (KIT) Decklage und Unterkonstruktion gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 (mit oder ohne Feuerwiderstandsanforderungen).

Welche Verwendbarkeitsnachweise sind nach EU-BauPVO bzw. deutschem Baurecht für abgehängte Unterdecken nach DIN EN 13964 erforderlich?

Grundsätzlich müssen das CE-Kennzeichen und die Leistungserklärung (DoP) vorliegen. Auf Aufforderung der Bauaufsichtsbehörden sind die relevanten Prüfzeugnisse/-berichte vorzulegen (EU-BauPVO § 11, Absatz 8). Werden nur OWAcoustic-Deckenplatten verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur Komponente gemäß Tabelle 1.4 Anhang ZA DIN EN 13964. Werden nur OWAconstruct (DoP)Schienensysteme bzw. Abhänger verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur für OWAconstruct-Unterkonstruktion-Komponenten gemäß Tabelle 1.3 Anhang ZA DIN EN 13964. Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft ohne Feuerwiderstandsanforderungen_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärungen (DoP) für die einzelnen Komponenten oder wenn kompletter Bausatz (Decklage/Schiene/Abhänger), CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (KIT) (aber ohne Feuerwiderstand – »keine Leistung erbracht«).

Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft mit Feuerwiderstands-Anforderungen: CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (mit Feuerwiderstand REI … nach EN 13501-2). Falls nicht nach EN 13501-2 geprüft wird, sondern nach DIN 4102, ist ein zusätzliches AbP – Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis – erforderlich. Dieses deckt die Abweichung zur EN 13501-2 ab. Der Bausatz muss komplett nach Prüfzeugnis/-bericht (EN bzw. AbP) eingebaut werden. Hier empfehle ich, die OWAconsult-Checkliste Feuerwiderstand auszufüllen.

Muss für eine Unterdecke mit Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) eine Leistungserklärung erstellt werden?

Für alle Unterdecken, die nach DIN EN 13964 geregelt sind, muss eine Leistungserklärung (DoP) erstellt werden mit den Leistungsangaben nach DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 als Bausatz (KIT).

Was bedeutet Konformität?

Die Konformität eines Bauproduktes bzw. Bausatzes (KIT) bedeutet die Übereinstimmung mit den Leistungsparametern (siehe DoP) durch Nachweis einer Erstprüfung (ITT-Initial Type Testing) und den Nachweis der Leistungsbeständigkeit der Leistungsparameter durch die Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle (FPC-Factory production control) gemäß den definierten Konformitätsstufen der DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle ZA 2.

Wer bestätigt die Konformität?

Grundsätzlich kann nur der Hersteller die Konformität (Erstprüfung-ITT/ Produktionskontrolle / Leistungsbeständigkeit) rechtsverbindlich bestätigen bzw. eine notifizierte Stelle je nach Konformitätsstufe.

Kann ein Hersteller die Konformität von Fremdprodukten bestätigen im Sinne der EU-BauPVO?

Grundsätzlich nein. Die Aus­nahme bilden z. B. »private Label«. In diesem Fall kann der Fremdhersteller die Genehmigung erteilen, auf seine technische Dokumentation zurückzugreifen (Prüfzeugnisse/Dokumentation der Produktionskontrolle etc.).

Dürfen Komponenten für Brandschutzdecken (Feuerwiderstand nach DIN EN 13964) beliebig ausgetauscht werden?

Nein! Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) werden durch Prüfzeugnisse/-berichte nachgewiesen. Nur Komponenten, die vom Hersteller verwendet wurden und im Prüfzeugnis/-bericht genannt sind, dürfen eingebaut werden. Beim Einbau von Fremdprodukten können die Prüfzeugnisse/-berichte nicht mehr als Nachweis verwendet werden.

Dies kann bei Nichtbeachtung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nur der Prüfzeugnis/-Berichtinhaber ist berechtigt, dieses für sein geprüftes System als Verwendbarkeitsnachweis zur Verfügung zu stellen.

Dürfen Komponenten für Unterdecken ohne Brandschutzanforderungen beliebig ausgetauscht werden?

Ja. Deckenlagen bzw. Unterkonstruktionskomponenten, die nach DIN EN 13964 nachgewiesen wurden, können gemäß ihren Leistungsdaten von verschiedenen Herstellern verwendet werden.

Kann ein Schienenhersteller Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) auf dem Markt anbieten?

Grundsätzlich ja. Die Bedingung_ Gemäß EU-BauPVO kann er Komponenten vom Fremdhersteller z. B. unter »private Label« als Bausatz (KIT) gemäß EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 prüfen.

Er benötigt hierzu die Zustimmung der Hersteller von Fremdkomponenten auf dessen technischer Dokumentation (Prüfungen/Dokumentation der Produktionskontrolle) gemäß § 36 EU-BauPVO. Ohne diese Zustimmung kann keine Leistungserklärung (DoP), die die Konformität des Bausatzes (KIT) mit der DIN EN 13964 bestätigt, erstellt werden. Ein AbP (Feuerwiderstandsprüfung nach DIN 4102-2) ersetzt nicht das CE-KIT-Kennzeichen und die erforderliche Leistungserklärung (DoP).

Was ist eine Unterdecke nach der Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1?

Es handelt sich hierbei um Unterdecken, die nicht nach DIN EN 13964 geregelt sind (ungeregelter Bausatz bzw. Bauart). Um ein Beispiel zu nennen_ Ein Schreinermeister fertigt eine individuelle Unterdecke mit einer Bekleidung aus Holz an.

Soll die Unterdecke Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) genügen, ist nach Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1 ein AbP (allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) erforderlich auf Grundlage der DIN 4102-2.


Außenanlagen

EU-BauPVO: Fragen und Antworten um ein komplexes Thema

Im Juli löste die neue, europäisch geregelte Bauprodukte-Verordnung die seit 1989 geltende Bauprodukte-Richtlinie (BPR) ab. Bauprodukte, die nach dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen der BauPVO entsprechen.

Lesedauer: min

Mit der Neufassung der BauPVO wird u.a. auch eine Marktüberwachung eingeführt. Bei groben und wiederholten Verstößen können Bußgelder verhängt werden. Anders als die BPR gilt die BauPVO unmittelbar in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und soll damit eine einheitliche Rechtssetzung sowie den freien Warenverkehr gewährleisten. Die BauPVO regelt das »Inverkehrbringen« von Bauprodukten und zielt auf die Sicherheit von Bauwerken. Der Hersteller muss künftig für die europäisch geregelten Bauprodukte eine Leistungserklärung erstellen und zur Verfügung stellen sowie eine CE-Kennzeichnung anbringen. Der Händler muss prüfen, dass für das Produkt eine Leistungserklärung vorliegt und es mit ordnungsgemäßer CE-Kennzeichnung sowie dem Namen und der Anschrift des Herstellers versehen ist. Händler müssen für ihre Eigenmarken als »Inverkehrbringer« wie der »Hersteller« Leistungserklärung bzw. die CE-Kennzeichnung für ihre Produkte erstellen. Ein komplexes Thema, das auch beim Baustoff-Fachhandel viele Fragen aufwirft, stellte man auch beim Odenwald Faserplattenwerk (OWA) in Amorbach fest. André Overbeck, Leiter OWAconsult, beantwortet die zum Thema BauPVO am häufigsten gestellten Fragen.

Was ist eine Leistungserklärung (EU-BauPVO)?

Die Leistungserklärung ersetzt die bisherige EU-Konformitätserklärung, die auf Grundlage der EU-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG erstellt wurde. In der Leistungserklärung werden der Hersteller und die Bevollmächtigten genannt. Wesentlich ist die Nennung der relevanten europäischen Norm EN und die Leistungsdaten gemäß Norm sowie deren Konformitätsstufe. Weiterhin bestätigt der Hersteller die Konformität mit der relevanten Norm im Hinblick auf die Beständigkeit der Leistungsdaten (Prüfzeugnisse und -berichte sowie Produktionskontrolle). Diese Erklärung kann nur der Hersteller selbst rechtsverbindlich ausstellen. Die Ausnahme bilden »private Label«.

Was sind »private Label«?

Darunter versteht man die Verwendung von Produkten oder Bausätze bzw. Teile von Bausätzen eines Fremdherstellers unter eigenem Handelsnamen. Die EU-BauPVO lässt dies gemäß § 15 zu. Derjenige, der »private Label« betreibt, muss die Zustimmung des Fremdherstellers erhalten, um auf dessen technische Dokumentation zurückgreifen zu können. Gemäß EU-BauPVO § 36 muss er nicht zwingend Prüfungen wiederholen. Die Konformitätsstufen sind zu beachten.

Was sind »offene Systeme«?

Unter »offene Systeme« versteht man Bausätze bzw. Bauarten, bei denen die einzelnen Komponenten von unterschiedlichen Herstellern verwendet werden können. Beispiel_ Nach DIN 4102-4 kann eine F 90-GK Trennwand durch entsprechende Beplankung mit GK-Platten-Unterkonstruktion und Mineralwolleeinlage hergestellt werden. Die Komponenten können von unterschiedlichen Herstellern stammen, deren Produkte, die normativ geforderten technischen Parameter erfüllen. Ein Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP ist nicht erforderlich.

Und was sind »geschlossene Systeme«?

Unter einem »geschlossenen System« versteht man einen Bausatz bzw. eine Bauart, die per Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP bestimmte technische Leistungen erbringen (Brandschutz/Schallschutz etc.). Die in den Prüfzeugnissen/-berichten genannten Komponenten sind eindeutig bestimmt und können nicht beliebig durch Komponenten anderer Hersteller ausgetauscht werden.

Was sind ein geregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten im Sinne des deutschen Baurechts?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe auch Bauregelliste A, Teil 1 und Teil B.

Was sind ein ungeregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die nicht auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe Bauregelliste A, Teil 2 bzw. Teil 3 oder C.

Welche Unterdeckentypen sind »geregelt« im Sinne des deutschen Baurechts?

Üblicherweise alle sichtbaren, teilsichtbaren und verdeckten Schienensysteme mit Einlegeplatten, die auf Basis einer CE-Kennzeichnung nach DIN EN 13 964 produziert und eingebaut werden.

Und wie sind Unterdecken nach EN 13964 »geregelt«?

Die DIN EN 13 964 unterscheidet generell zwischen_

a) Decklagen als Komponente gemäß EN 13 964, Anhang ZA, Tabelle 1.4.

b) Unterkonstruktionskomponenten (Schienen, Hänger etc). gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.3.

c) Unterkonstruktionsbausatz (mind. 2 Komponenten) gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.2.

d) Unterdeckenbausätze (KIT) Decklage und Unterkonstruktion gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 (mit oder ohne Feuerwiderstandsanforderungen).

Welche Verwendbarkeitsnachweise sind nach EU-BauPVO bzw. deutschem Baurecht für abgehängte Unterdecken nach DIN EN 13964 erforderlich?

Grundsätzlich müssen das CE-Kennzeichen und die Leistungserklärung (DoP) vorliegen. Auf Aufforderung der Bauaufsichtsbehörden sind die relevanten Prüfzeugnisse/-berichte vorzulegen (EU-BauPVO § 11, Absatz 8). Werden nur OWAcoustic-Deckenplatten verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur Komponente gemäß Tabelle 1.4 Anhang ZA DIN EN 13964. Werden nur OWAconstruct (DoP)Schienensysteme bzw. Abhänger verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur für OWAconstruct-Unterkonstruktion-Komponenten gemäß Tabelle 1.3 Anhang ZA DIN EN 13964. Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft ohne Feuerwiderstandsanforderungen_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärungen (DoP) für die einzelnen Komponenten oder wenn kompletter Bausatz (Decklage/Schiene/Abhänger), CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (KIT) (aber ohne Feuerwiderstand – »keine Leistung erbracht«).

Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft mit Feuerwiderstands-Anforderungen: CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (mit Feuerwiderstand REI … nach EN 13501-2). Falls nicht nach EN 13501-2 geprüft wird, sondern nach DIN 4102, ist ein zusätzliches AbP – Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis – erforderlich. Dieses deckt die Abweichung zur EN 13501-2 ab. Der Bausatz muss komplett nach Prüfzeugnis/-bericht (EN bzw. AbP) eingebaut werden. Hier empfehle ich, die OWAconsult-Checkliste Feuerwiderstand auszufüllen.

Muss für eine Unterdecke mit Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) eine Leistungserklärung erstellt werden?

Für alle Unterdecken, die nach DIN EN 13964 geregelt sind, muss eine Leistungserklärung (DoP) erstellt werden mit den Leistungsangaben nach DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 als Bausatz (KIT).

Was bedeutet Konformität?

Die Konformität eines Bauproduktes bzw. Bausatzes (KIT) bedeutet die Übereinstimmung mit den Leistungsparametern (siehe DoP) durch Nachweis einer Erstprüfung (ITT-Initial Type Testing) und den Nachweis der Leistungsbeständigkeit der Leistungsparameter durch die Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle (FPC-Factory production control) gemäß den definierten Konformitätsstufen der DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle ZA 2.

Wer bestätigt die Konformität?

Grundsätzlich kann nur der Hersteller die Konformität (Erstprüfung-ITT/ Produktionskontrolle / Leistungsbeständigkeit) rechtsverbindlich bestätigen bzw. eine notifizierte Stelle je nach Konformitätsstufe.

Kann ein Hersteller die Konformität von Fremdprodukten bestätigen im Sinne der EU-BauPVO?

Grundsätzlich nein. Die Aus­nahme bilden z. B. »private Label«. In diesem Fall kann der Fremdhersteller die Genehmigung erteilen, auf seine technische Dokumentation zurückzugreifen (Prüfzeugnisse/Dokumentation der Produktionskontrolle etc.).

Dürfen Komponenten für Brandschutzdecken (Feuerwiderstand nach DIN EN 13964) beliebig ausgetauscht werden?

Nein! Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) werden durch Prüfzeugnisse/-berichte nachgewiesen. Nur Komponenten, die vom Hersteller verwendet wurden und im Prüfzeugnis/-bericht genannt sind, dürfen eingebaut werden. Beim Einbau von Fremdprodukten können die Prüfzeugnisse/-berichte nicht mehr als Nachweis verwendet werden.

Dies kann bei Nichtbeachtung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nur der Prüfzeugnis/-Berichtinhaber ist berechtigt, dieses für sein geprüftes System als Verwendbarkeitsnachweis zur Verfügung zu stellen.

Dürfen Komponenten für Unterdecken ohne Brandschutzanforderungen beliebig ausgetauscht werden?

Ja. Deckenlagen bzw. Unterkonstruktionskomponenten, die nach DIN EN 13964 nachgewiesen wurden, können gemäß ihren Leistungsdaten von verschiedenen Herstellern verwendet werden.

Kann ein Schienenhersteller Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) auf dem Markt anbieten?

Grundsätzlich ja. Die Bedingung_ Gemäß EU-BauPVO kann er Komponenten vom Fremdhersteller z. B. unter »private Label« als Bausatz (KIT) gemäß EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 prüfen.

Er benötigt hierzu die Zustimmung der Hersteller von Fremdkomponenten auf dessen technischer Dokumentation (Prüfungen/Dokumentation der Produktionskontrolle) gemäß § 36 EU-BauPVO. Ohne diese Zustimmung kann keine Leistungserklärung (DoP), die die Konformität des Bausatzes (KIT) mit der DIN EN 13964 bestätigt, erstellt werden. Ein AbP (Feuerwiderstandsprüfung nach DIN 4102-2) ersetzt nicht das CE-KIT-Kennzeichen und die erforderliche Leistungserklärung (DoP).

Was ist eine Unterdecke nach der Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1?

Es handelt sich hierbei um Unterdecken, die nicht nach DIN EN 13964 geregelt sind (ungeregelter Bausatz bzw. Bauart). Um ein Beispiel zu nennen_ Ein Schreinermeister fertigt eine individuelle Unterdecke mit einer Bekleidung aus Holz an.

Soll die Unterdecke Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) genügen, ist nach Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1 ein AbP (allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) erforderlich auf Grundlage der DIN 4102-2.


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EU-BauPVO: Fragen und Antworten um ein komplexes Thema

Im Juli löste die neue, europäisch geregelte Bauprodukte-Verordnung die seit 1989 geltende Bauprodukte-Richtlinie (BPR) ab. Bauprodukte, die nach dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen der BauPVO entsprechen.

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Mit der Neufassung der BauPVO wird u.a. auch eine Marktüberwachung eingeführt. Bei groben und wiederholten Verstößen können Bußgelder verhängt werden. Anders als die BPR gilt die BauPVO unmittelbar in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und soll damit eine einheitliche Rechtssetzung sowie den freien Warenverkehr gewährleisten. Die BauPVO regelt das »Inverkehrbringen« von Bauprodukten und zielt auf die Sicherheit von Bauwerken. Der Hersteller muss künftig für die europäisch geregelten Bauprodukte eine Leistungserklärung erstellen und zur Verfügung stellen sowie eine CE-Kennzeichnung anbringen. Der Händler muss prüfen, dass für das Produkt eine Leistungserklärung vorliegt und es mit ordnungsgemäßer CE-Kennzeichnung sowie dem Namen und der Anschrift des Herstellers versehen ist. Händler müssen für ihre Eigenmarken als »Inverkehrbringer« wie der »Hersteller« Leistungserklärung bzw. die CE-Kennzeichnung für ihre Produkte erstellen. Ein komplexes Thema, das auch beim Baustoff-Fachhandel viele Fragen aufwirft, stellte man auch beim Odenwald Faserplattenwerk (OWA) in Amorbach fest. André Overbeck, Leiter OWAconsult, beantwortet die zum Thema BauPVO am häufigsten gestellten Fragen.

Was ist eine Leistungserklärung (EU-BauPVO)?

Die Leistungserklärung ersetzt die bisherige EU-Konformitätserklärung, die auf Grundlage der EU-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG erstellt wurde. In der Leistungserklärung werden der Hersteller und die Bevollmächtigten genannt. Wesentlich ist die Nennung der relevanten europäischen Norm EN und die Leistungsdaten gemäß Norm sowie deren Konformitätsstufe. Weiterhin bestätigt der Hersteller die Konformität mit der relevanten Norm im Hinblick auf die Beständigkeit der Leistungsdaten (Prüfzeugnisse und -berichte sowie Produktionskontrolle). Diese Erklärung kann nur der Hersteller selbst rechtsverbindlich ausstellen. Die Ausnahme bilden »private Label«.

Was sind »private Label«?

Darunter versteht man die Verwendung von Produkten oder Bausätze bzw. Teile von Bausätzen eines Fremdherstellers unter eigenem Handelsnamen. Die EU-BauPVO lässt dies gemäß § 15 zu. Derjenige, der »private Label« betreibt, muss die Zustimmung des Fremdherstellers erhalten, um auf dessen technische Dokumentation zurückgreifen zu können. Gemäß EU-BauPVO § 36 muss er nicht zwingend Prüfungen wiederholen. Die Konformitätsstufen sind zu beachten.

Was sind »offene Systeme«?

Unter »offene Systeme« versteht man Bausätze bzw. Bauarten, bei denen die einzelnen Komponenten von unterschiedlichen Herstellern verwendet werden können. Beispiel_ Nach DIN 4102-4 kann eine F 90-GK Trennwand durch entsprechende Beplankung mit GK-Platten-Unterkonstruktion und Mineralwolleeinlage hergestellt werden. Die Komponenten können von unterschiedlichen Herstellern stammen, deren Produkte, die normativ geforderten technischen Parameter erfüllen. Ein Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP ist nicht erforderlich.

Und was sind »geschlossene Systeme«?

Unter einem »geschlossenen System« versteht man einen Bausatz bzw. eine Bauart, die per Prüfzeugnis/-bericht bzw. AbP bestimmte technische Leistungen erbringen (Brandschutz/Schallschutz etc.). Die in den Prüfzeugnissen/-berichten genannten Komponenten sind eindeutig bestimmt und können nicht beliebig durch Komponenten anderer Hersteller ausgetauscht werden.

Was sind ein geregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten im Sinne des deutschen Baurechts?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe auch Bauregelliste A, Teil 1 und Teil B.

Was sind ein ungeregeltes Bauprodukt bzw. Bausatz (KIT) bzw. Bauarten?

Bauprodukte oder Bausätze bzw. Bauarten, die nicht auf Basis einer harmonisierten europäischen Norm (EN) oder einer nationalen Norm (DIN) geregelt werden, siehe Bauregelliste A, Teil 2 bzw. Teil 3 oder C.

Welche Unterdeckentypen sind »geregelt« im Sinne des deutschen Baurechts?

Üblicherweise alle sichtbaren, teilsichtbaren und verdeckten Schienensysteme mit Einlegeplatten, die auf Basis einer CE-Kennzeichnung nach DIN EN 13 964 produziert und eingebaut werden.

Und wie sind Unterdecken nach EN 13964 »geregelt«?

Die DIN EN 13 964 unterscheidet generell zwischen_

a) Decklagen als Komponente gemäß EN 13 964, Anhang ZA, Tabelle 1.4.

b) Unterkonstruktionskomponenten (Schienen, Hänger etc). gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.3.

c) Unterkonstruktionsbausatz (mind. 2 Komponenten) gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.2.

d) Unterdeckenbausätze (KIT) Decklage und Unterkonstruktion gemäß EN13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 (mit oder ohne Feuerwiderstandsanforderungen).

Welche Verwendbarkeitsnachweise sind nach EU-BauPVO bzw. deutschem Baurecht für abgehängte Unterdecken nach DIN EN 13964 erforderlich?

Grundsätzlich müssen das CE-Kennzeichen und die Leistungserklärung (DoP) vorliegen. Auf Aufforderung der Bauaufsichtsbehörden sind die relevanten Prüfzeugnisse/-berichte vorzulegen (EU-BauPVO § 11, Absatz 8). Werden nur OWAcoustic-Deckenplatten verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur Komponente gemäß Tabelle 1.4 Anhang ZA DIN EN 13964. Werden nur OWAconstruct (DoP)Schienensysteme bzw. Abhänger verkauft_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärung (DoP) nur für OWAconstruct-Unterkonstruktion-Komponenten gemäß Tabelle 1.3 Anhang ZA DIN EN 13964. Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft ohne Feuerwiderstandsanforderungen_ CE-Kennzeichen am Karton, Leistungserklärungen (DoP) für die einzelnen Komponenten oder wenn kompletter Bausatz (Decklage/Schiene/Abhänger), CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (KIT) (aber ohne Feuerwiderstand – »keine Leistung erbracht«).

Wird ein OWAcoustic-Unterdeckensystem verkauft mit Feuerwiderstands-Anforderungen: CE-KIT Kennzeichen, Leistungserklärung (DoP) für den gesamten Bausatz (mit Feuerwiderstand REI … nach EN 13501-2). Falls nicht nach EN 13501-2 geprüft wird, sondern nach DIN 4102, ist ein zusätzliches AbP – Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis – erforderlich. Dieses deckt die Abweichung zur EN 13501-2 ab. Der Bausatz muss komplett nach Prüfzeugnis/-bericht (EN bzw. AbP) eingebaut werden. Hier empfehle ich, die OWAconsult-Checkliste Feuerwiderstand auszufüllen.

Muss für eine Unterdecke mit Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) eine Leistungserklärung erstellt werden?

Für alle Unterdecken, die nach DIN EN 13964 geregelt sind, muss eine Leistungserklärung (DoP) erstellt werden mit den Leistungsangaben nach DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 als Bausatz (KIT).

Was bedeutet Konformität?

Die Konformität eines Bauproduktes bzw. Bausatzes (KIT) bedeutet die Übereinstimmung mit den Leistungsparametern (siehe DoP) durch Nachweis einer Erstprüfung (ITT-Initial Type Testing) und den Nachweis der Leistungsbeständigkeit der Leistungsparameter durch die Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle (FPC-Factory production control) gemäß den definierten Konformitätsstufen der DIN EN 13964, Anhang ZA, Tabelle ZA 2.

Wer bestätigt die Konformität?

Grundsätzlich kann nur der Hersteller die Konformität (Erstprüfung-ITT/ Produktionskontrolle / Leistungsbeständigkeit) rechtsverbindlich bestätigen bzw. eine notifizierte Stelle je nach Konformitätsstufe.

Kann ein Hersteller die Konformität von Fremdprodukten bestätigen im Sinne der EU-BauPVO?

Grundsätzlich nein. Die Aus­nahme bilden z. B. »private Label«. In diesem Fall kann der Fremdhersteller die Genehmigung erteilen, auf seine technische Dokumentation zurückzugreifen (Prüfzeugnisse/Dokumentation der Produktionskontrolle etc.).

Dürfen Komponenten für Brandschutzdecken (Feuerwiderstand nach DIN EN 13964) beliebig ausgetauscht werden?

Nein! Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) werden durch Prüfzeugnisse/-berichte nachgewiesen. Nur Komponenten, die vom Hersteller verwendet wurden und im Prüfzeugnis/-bericht genannt sind, dürfen eingebaut werden. Beim Einbau von Fremdprodukten können die Prüfzeugnisse/-berichte nicht mehr als Nachweis verwendet werden.

Dies kann bei Nichtbeachtung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nur der Prüfzeugnis/-Berichtinhaber ist berechtigt, dieses für sein geprüftes System als Verwendbarkeitsnachweis zur Verfügung zu stellen.

Dürfen Komponenten für Unterdecken ohne Brandschutzanforderungen beliebig ausgetauscht werden?

Ja. Deckenlagen bzw. Unterkonstruktionskomponenten, die nach DIN EN 13964 nachgewiesen wurden, können gemäß ihren Leistungsdaten von verschiedenen Herstellern verwendet werden.

Kann ein Schienenhersteller Brandschutzdecken (Feuerwiderstand) auf dem Markt anbieten?

Grundsätzlich ja. Die Bedingung_ Gemäß EU-BauPVO kann er Komponenten vom Fremdhersteller z. B. unter »private Label« als Bausatz (KIT) gemäß EN 13964, Anhang ZA, Tabelle 1.1 prüfen.

Er benötigt hierzu die Zustimmung der Hersteller von Fremdkomponenten auf dessen technischer Dokumentation (Prüfungen/Dokumentation der Produktionskontrolle) gemäß § 36 EU-BauPVO. Ohne diese Zustimmung kann keine Leistungserklärung (DoP), die die Konformität des Bausatzes (KIT) mit der DIN EN 13964 bestätigt, erstellt werden. Ein AbP (Feuerwiderstandsprüfung nach DIN 4102-2) ersetzt nicht das CE-KIT-Kennzeichen und die erforderliche Leistungserklärung (DoP).

Was ist eine Unterdecke nach der Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1?

Es handelt sich hierbei um Unterdecken, die nicht nach DIN EN 13964 geregelt sind (ungeregelter Bausatz bzw. Bauart). Um ein Beispiel zu nennen_ Ein Schreinermeister fertigt eine individuelle Unterdecke mit einer Bekleidung aus Holz an.

Soll die Unterdecke Brandschutzanforderungen (Feuerwiderstand) genügen, ist nach Bauregelliste A, Teil 3, Punkt 2.1 ein AbP (allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) erforderlich auf Grundlage der DIN 4102-2.

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